Die Festsetzung des Verfahrenswertes von vor dem 1.9.2009 gemäß § 2 VAÜG ausgesetzten und nach dem 1.9.2009 wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren richtet sich nach dem FamGKG[59] . Denn nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG soll auf das abgetrennte Verfahren das seit dem 1.9.2009 geltende Recht angewendet werden. Damit verdrängt diese Vorschrift sämtliche in den Kostengesetzen enthaltenen Dauerübergangsvorschriften. Das gilt auch für das Anwaltsgebührenrecht. Das alte Gebührenrecht gilt daher nicht weiter.[60] Die ursprüngliche Folgesache Versorgungsausgleich und das nunmehr abgetrennt selbstständige Verfahren hierüber bilden untereinander nur eine Angelegenheit,[61] § 15 Abs. 2 RVG. Die Gebühren fallen nur einmal an. Der Anwalt muss sich daher die bereits im Scheidungsverbundverfahren erhaltene Vergütung anrechnen lassen.

[59] OLG Schleswig FamRZ 2011, 133; Türck-Brocker, FPR 2010, 308.
[60] OLG Celle NJW 2010, 3791, 3792; a.A. Weil, FF 2010, 391, 394.

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