FamFG §§ 137 Abs. 2 S. 1, 142
Leitsatz
1. Die Zweiwochenfrist gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG bezieht sich nicht auf den "ersten" Termin zur mündlichen Verhandlung, sondern auf "einen", nämlich "den" bereits anberaumten Termin, in dem die Scheidungssache selbst, wie auch die bis dato (fristgerecht) rechtshängigen Folgesachen entscheidungsreif sind, so dass ohne die Anhängigmachung neuer Folgesachen gem. §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 FamFG einheitlich entschieden werden könnte.
2. Termin zur mündlichen Verhandlung i.S.d. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG kann daher sowohl der "erste Termin" wie auch ein "Fortsetzungstermin" sein, der anberaumt wurde, weil die Voraussetzungen für eine einheitliche Endentscheidung (§ 142 Abs. 1 FamFG) im vorausgegangenen Termin noch nicht vorlagen.
OLG Hamm, Beschl. v. 30.6.2010 – 5 WF 95/10 (AG Iserlohn)
1 Gründe:
I. Seit dem 28.10.2009 ist ein Antrag des Antragstellers auf Scheidung der Ehe rechtshängig. Nachdem die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorlagen, bestimmte das Familiengericht mit Verfügung vom 11.1.2010 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.3.2010. Mit Fax vom 9.3.2010 suchte die Antragsgegnerin um eine Verlegung des Termins nach, weil sie am Terminstag an einer Beerdigung eines engen Freundes in I teilzunehmen habe. Zum Termin erschien die Antragsgegnerin nicht. Das Familiengericht hörte im Termin am 10.3.2010 den Antragsteller persönlich an und verkündete am Schluss der Sitzung, dass ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 7.4.2010 anberaumt werde.
Am 22.3.2010 machte die Antragsgegnerin einen Stufenantrag zur Folgesache nachehelicher Unterhalt und am 23.3.2010 einen solchen zur Folgesache Zugewinnausgleich beim Familiengericht anhängig. Das Familiengericht hob den Termin vom 7.4.2010 mit Verfügung vom 23.3.2010 auf und wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass wegen § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verbundanträge bestünden, da am 10.3.2010 bereits die mündliche Verhandlung stattgefunden habe.
Für beide Folgesachen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.4.2010 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und zu Begründung ausgeführt, der Verbund des Scheidungsverfahrens mit den Folgesachen Unterhalt und Zugewinn sei gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG unzulässig, da der Antrag nicht zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, die am 10.3.2010 stattgefunden habe, gestellt worden sei. Für die Fristbestimmung müsse auf den Zeitpunkt der ersten und nicht der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt werden, weil es sonst die Parteien in Fällen wie diesem in der Hand hätten, durch Nichterscheinen im Termin die Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG zu unterlaufen, so dass diese ins Leere liefe, statt einen taktischen Missbrauch des Verbundverfahrens zu verhindern.
II. Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG; 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.
1. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe kann nicht mit einer Unzulässigkeit der Stufenanträge zu den Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich im Verbundverfahren gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG verweigert werden.
Die Antragsgegnerin hat mit ihren Stufenanträgen zu den Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich, die am 22. und 23.3.2010 bei Gericht eingegangen sind, die Folgesachen mehr als zwei Wochen vor dem auf den 7.4.2010 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung anhängig gemacht, so dass die Frist gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG gewahrt ist und die Stufenanträge in den Scheidungsverbund als Folgesachen einzubeziehen sind.
Für die Frist nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Familiengerichts nicht auf den Zeitpunkt des Termins zur "ersten" mündlichen Verhandlung an, der bereits am 10.3.2010 stattgefunden hatte. Maßgeblich ist der Termin der "letzten" mündlichen Verhandlung (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 16. Aufl., § 137 FamFG Rn 20; Johannsen/Henrich, FamFG, 5. Aufl., § 137 FamFG Rn 14; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 137 FamFG Rn 20; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 137 FamFG Rn 10; Schröder, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl., § 137 Rn 3; Hoppenz/Walter, Familiensachen, 9. Aufl. (2009), § 137 Rn 10; a.A.: Helms, in: Prütting/Helms, FamFG, § 137 Rn 47; Schulte-Bunert, Das neue FamFG, 2009, Rn 522).
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks 16/6308 S. 229 f.) hält § 137 FamFG am Institut des Verbundes von Scheidungssachen und Folgesachen fest. Der Verbund dient danach dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und soll übereilten Scheidungsentschlüssen entgegenwirken. Demgemäß entsprach die ursprüngliche Fassung des § 137 FamFG mit den weiteren Voraussetzungen für eine Folgesache, dass eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und dass die Familiensache ...