I. [1] Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn.
[2] 1. Aus der ersten Ehe der Beschwerdeführer, die von September 1998 bis Januar 2000 Bestand hatte, ist ihr im Juli 1999 geborener Sohn hervorgegangen. Während der Schwangerschaft trennten sich die Beschwerdeführer. Nachdem die Beschwerdeführerin das Kind drei Tage nach der Geburt im Krankenhaus zurückgelassen hatte, wurde es bei Pflegeeltern untergebracht, bei denen es bis heute lebt. Die Beschwerdeführer haben drei weitere (2001, 2005 und 2010 geborene) gemeinsame Kinder, die von ihnen betreut werden.
[3] a) Mit der die im Frühjahr 2000 rechtskräftig gewordene Scheidung aussprechenden Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Zustimmung der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für das Kind übertragen. In der Folge pflegte er einmal wöchentlich Umgang mit dem Kind. Im Herbst 2000 lebte die Beziehung der Beschwerdeführer wieder auf, woraufhin sie eine Rückkehr des Kindes zu sich anstrebten. Ab Februar 2001 wurde der Umgang der Beschwerdeführer auf letztlich zwei Tage pro Woche einschließlich Übernachtung ausgedehnt. Im November 2001 heirateten die Beschwerdeführer erneut. In einem durch die Beschwerdeführer eingeleiteten Sorgerechtsverfahren wurde im Februar 2004 ein Sachverständigengutachten erstellt, das eine Rückkehr des Kindes nicht befürwortete, woraufhin sich die Beschwerdeführer in einer Vereinbarung mit dem weiteren Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bei einem wöchentlichen Umgangsrecht und 14-täglicher Wochenend-Übernachtung einverstanden erklärten.
[4] Nachdem sich aus Sicht der Beschwerdeführer anlässlich des Pfingstferienumgangs im Jahr 2006 der Verdacht einer körperlichen Misshandlung durch die Pflegeeltern ergeben hatte, weigerten sie sich, das Kind an die Pflegeeltern zurückzugeben. Auf Antrag des Jugendamts entzog das Amtsgericht den Beschwerdeführern daraufhin im Juni 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge und setzte den Umgang für drei Monate aus. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde änderte das Oberlandesgericht die Sorgerechtsentziehung in eine befristete Verbleibensanordnung ab. Im Hauptsacheverfahren entzog das Amtsgericht im Mai 2007 nach Einholung eines zweiten psychologischen Gutachtens vom Dezember 2006 beiden Beschwerdeführern das Sorgerecht und ordnete wohl einen begleiteten Umgangstermin pro Monat an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht im Dezember 2007 mit der Maßgabe zurück, dass nur dem (bisher allein sorgeberechtigten) Beschwerdeführer die elterliche Sorge entzogen wurde und eine Übertragung auf die Beschwerdeführerin nicht erfolgte. Der begleitete Umgang wurde in der Folge bis September 2008 fortgesetzt. Dann lehnte der Kinderschutzbund eine weitere Begleitung der Umgangskontakte ab, weil der Beschwerdeführer die Bedürfnisse des Kindes nicht erkenne und bei den Treffen eine emotional angespannte Atmosphäre herrsche. In der Folgezeit konnte zwischen den Beschwerdeführern und dem Jugendamt keine Einigung über weitere regelmäßige Umgangstermine erzielt werden. Danach trafen die Beschwerdeführer das Kind lediglich an dessen zehntem Geburtstag im Juli 2009 sowie wenige Male im Sommer 2010. Zwei weitere im April und August 2010 angebotene Umgangstermine nahmen die Beschwerdeführer nicht wahr. Im November 2010 fand ein begleiteter Umgang statt. Sodann lehnte das Kind weitere Kontakte ab. Seitdem haben die Beschwerdeführer es nicht gesehen. Ein für Anfang Januar 2011 vorgesehener Umgangskontakt fand nicht statt, weil die Beschwerdeführer eine Begleitung des Umgangs ablehnten.
[5] b) aa) Im Ausgangsverfahren begehrten die Beschwerdeführer im Juli 2010 einen wöchentlichen unbegleiteten Umgang. Im Oktober 2010 gab das damals elfjährige Kind gegenüber dem Amtsgericht an, es wünsche keinen Umgang. Die Beschwerdeführer erklärten sich in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung mit einem begleiteten Umgangstermin pro Monat einverstanden. Nachdem das Kind im Dezember 2010 weitere Treffen mit den Beschwerdeführern ablehnte, wurde das gerichtliche Verfahren fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung im März 2011 gab das Kind an, es wolle die Umgangstermine selbst bestimmen und keinen vom Gericht geregelten Kontakt, es wünsche sich Termine mit seinem Bruder und Onkel, nicht jedoch mit seinem Vater.
[6] bb) Mit Beschluss vom 1.4.2011 wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführer zurück und setzte den Umgang für die Dauer von sechs Monaten aus. Das Jugendamt habe mitgeteilt, dass es für die Beschwerdeführer offenbar nach wie vor kaum zu ertragen sei, dass das Kind in einer Pflegefamilie lebe. Der Beschwerdeführer habe heimlich Kontakt zu seinem Sohn aufgenommen, was diesen in innere Konflikte bringe. Nach Einschätzung des Jugendamts habe das Kind eine sehr intensive liebevolle und emotional tragfähige Bindung zu seiner Pflegefamilie aufgebaut und würden erzwungene Kontakte zu den Eltern seine weite...