Allgemeine Ehewirkungen
Voraussetzung für den aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitenden familienrechtlichen Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung ist nicht, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen. Ausgeschlossen ist die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (OLG Naumburg, Beschl. v. 28.6.2012 – 8 UF 12/12, BeckRS 2012, 24095 mit Anm. Meyer-Götz, FamFR 2013, 19).
Kindesunterhalt
- Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs besteht dagegen nicht (BGH, Urt. v. 28.11.2012 – XII ZR 19/10).
- Der volljährige unterhaltsberechtigte Student ist nicht verpflichtet, zur Minderung seiner Bedürftigkeit ein sog. Bildungsdarlehen aufzunehmen, selbst wenn die Eltern bereit sind, die Zinsen und Nebenkosten des Darlehens zu übernehmen (red. LS; OLG Bremen, Beschl. v. 10.9.2012 – 4 UF 94/12, FamRB 2013, 5 [Liceni-Kierstein]).
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
Zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch eines Elternteils, der nach seiner Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt in einer Jugendamtsurkunde die Betreuung der Kinder übernommen hat, vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.10.2012 – 7 UF 969/12, BeckRS 2012, 22466 m. Anm. Steiniger, FamFR 2012, 572.
Ehegattenunterhalt
Genügt der Unterhaltsberechtigte seiner aktuellen Erwerbsobliegenheit, kann ihm für die Vergangenheit nicht vorgehalten werden, er hätte konkrete Bewerbungsbemühungen entfalten müssen, um den jetzt eingetretenen ehebedingten Nachteil zu kompensieren (BGH, Beschl. v. 5.12.2012 – XII ZB 670/10).
Elternunterhalt
Beim Elternunterhalt entstehen Unterhaltsansprüche nicht, wenn Rente und Pflegegeld ausreichen, den eigenen Bedarf zu decken. Allein die Tatsache der Zahlung von Sozialhilfe führt noch nicht zu einem schlüssigen Regressanspruch des Sozialhilfeträgers. Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist auch ein fiktiver Anspruch der Hilfeempfängerin auf Zahlung von Pflegegeld in die Berechnung einzustellen. Veranlasst das Sozialamt, dass ein Hilfebedürftiger bei einer nach Ehescheidung aus dem Vorsorgeunterhalt aufgebauten Lebensversicherung auf Rentenbasis das Kapitalwahlrecht ausübt, um eine Rückzahlung der zuvor darlehensweise gewährten Hilfen zu bewirken, kann sich dies nicht zulasten eines seinen Eltern unterhaltspflichtigen Kindes auswirken. Entsprechendes gilt, wenn der Betreuer oder eine Sozialbehörde es versäumen, nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in einer Behinderteneinrichtung auf eine Beibehaltung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hinzuwirken, so dass bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit keine Zahlungen aus der Pflegekasse erbracht werden (OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.10.2012 – 14 UF 82/12, juris, FamRB 2012, 363 [Thormeyer]).
Güterrecht
Der Zugewinnausgleich ist einer ehevertraglichen Disposition im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts am weitesten zugänglich (Festhaltung an BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601). Zur Bedeutung von salvatorischen Klauseln in Eheverträgen (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 48/11).
Versorgungsausgleich
- Unterliegt das von der ausgleichsberechtigten Person in der Ehezeit erworbene Vorsorgevermögen nicht dem Versorgungsausgleich, weil es in Form von Kapitalvermögen angelegt ist und kann dieses wegen der insoweit vereinbarten Gütertrennung im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden, liegen die Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG vor, wenn der andere Ehegatte aufgrund einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit über entsprechende ausgleichspflichtige Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt (OLG Köln, Beschl. v. 30.4.2012 – 14 UF 272/11, FamRZ 2012, 1881).
- Bei einer Kürzung oder einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen ungewöhnlich langer Trennungszeiten sind diejenigen Jahre auszunehmen, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder versorgt und betreut hat. Der im Rahmen der externen Teilung zu zahlende Ausgleichswert ist ab dem Ende der Ehezeit mit dem von dem leistungspflichtigen Versorgungsträger bei der Berechnung des Kapitalwertes zugrunde gelegten Rechnungszins zu verzinsen (red. LS; KG, Beschl. v. 17.10.2012 – 19 UF 7/12, BeckRS 2012, 23421, m. Anm. van Eymeren, FamFR 2013, 11).
- Bei der externen Teilung ist die Begründung eines Anrechts in Höhe des unverzinsten Ausgleichswerts anzuordnen (§ 14 Abs. 1 VersAusglG), aber der Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts (gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG) zur Zahlung des Ausgleichswerts nebst Zinsen ab Ehezeitende an den Zielversorgungsträger zu verpflichten. Die Verzinsungspflicht ist auch bei der externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszusprechen und nicht b...