Da die Verzahnung der benannten Kinder betreffenden Verfahrensgegenstände gravierend zugenommen hat und das Verfahrensrecht ihre zeitgleiche Behandlung nicht sicherstellt, sollte nach Lösungen gesucht werden, die Eltern und Kindern Gewähr für eine sachgerechte verfahrensrechtliche Behandlung bieten.
Gravierende Gründe, die gegen einen Verbund sprechen, finden sich nicht. Im Gegenteil:
Aus Sicht der Eltern ist die zeitgleiche verfahrensrechtliche Behandlung von elterlicher Sorge, Umgang und Unterhalt ein logischer Vorgang: Sie unterscheiden nicht danach, ob beim Thema "Wechselmodell" eine Frage der elterlichen Sorge oder des Umgangs angesprochen ist. Sie wollen eine Regelung dafür, welcher Elternteil wann mit dem Kind umgeht und welche wirtschaftlichen Konsequenzen daraus folgen. Wird die Frage des Unterhalts nicht zeitgleich angesprochen, sind Eltern, Mütter wie Väter, häufig verunsichert und verschließen sich ob dieser Ungewissheit kindeswohldienlichen Regelungen auf der Ebene der Kontaktzeiten.
Für Kinder steht der Erhalt ihrer Eltern im Vordergrund. Ob das verfahrensrechtlich durch Bestimmung des Aufenthalts (elterliche Sorge) oder durch Regelung des Umgangs geschieht, spielt für das Kindeswohl dabei erkennbar keine Rolle. Das kindliche Zeitempfinden spricht zugleich für eine Straffung des Prozessstoffes und gegen einander widersprechende Entscheidungen, was der Normzweck des § 20 FamFG ist.
Die Beteiligten erleben zudem bereits jetzt in gerichtlichen Verfahren den von ihnen längst empfundenen Zusammenhang, wenn in Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht die zum Hinwirken auf eine Einigung Berufenen, seien es Richter, Verfahrensbeistände oder Gutachter, ganz regelmäßig und selbstverständlich die Regelung der Betreuungszeiten mit thematisieren.
Aus Sicht der am Verfahren beteiligten Professionen kommt die Erfahrung hinzu, dass eine Konfliktlösung in Familiensachen befördert wird, wenn über den engen rechtlichen Verfahrensgegenstand hinaus Streitfelder identifiziert und einer Lösung mit zugeführt werden können; so die Frage nach den unterhaltsrechtlichen Konsequenzen einer Ausweitung des Umgangs oder des Wechselmodells.
Die verschiedene Verfahrensart der Kindesunterhaltsverfahren hindert eine Verbindung, auch im Sinne eines Verfahrensverbundes entsprechend § 137 FamFG, nicht. Denn es ist dem Recht bereits einmal gelungen, einen Verfahrensverbund mit verschiedenen Verfahrensarten zu gestalten (§ 137 FamFG). Als Grund war der Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten hinreichend. Der Schutz des Kindes steht dem an Bedeutung offenkundig in nichts nach. Hier gilt es gar den Schwächsten zu schützen. Dies insbesondere dann, wenn die zu treffenden Entscheidungen voneinander abhängen: Wechselt die elterliche Sorge und/oder der Aufenthalt von einem zum anderen Elternteil, werden der bisher betreuende Elternteil und das Kind ein Umgangsrecht miteinander haben wollen und zugleich verändert das die Zahlungsrichtung für den Kindesunterhalt.
Eine Verbundlösung würde gewährleisten, was derzeit nicht zu erreichen ist: die zeitgleiche Entscheidung über die Deckung des Bedarfs des Kindes, also den Kindesunterhalt, wenn Betreuungssituationen sich durch gerichtliche Entscheidungen verändern.
Das würde vermutlich auch zur Entlastung der Staatskasse führen, weil öffentlich-rechtliche Leistungen, wie Unterhaltsvorschuss, dann nicht in Anspruch genommen werden müssen, wenn mit dem Wechsel der Barunterhaltspflicht bei Veränderung des Aufenthalts des Kindes dem zugleich unterhaltsrechtlich Rechnung durch Beschluss getragen werden kann.
Soweit Überlegungen angestellt werden, den Scheidungsverbund zu lockern, steht schließlich auch das der Einführung eines Kinderverbundes nicht entgegen: So wie die Verzahnung der benannten, Kinder betreffenden Verfahren zunimmt, nimmt die wirtschaftliche Bedeutung einer Scheidung, nicht zuletzt durch steigende Einkünfte von Ehefrauen, ab.