Alle vorstehenden Erwägungen deuten darauf hin, dass es zweckmäßig ist, gesonderte Verfahren, die Umgang und elterliche Sorge betreffen, verfahrensrechtlich gemeinsam zu behandeln. Es spricht auch viel dafür, Verfahren den Kindesunterhalt betreffend in einen Verbund einzubeziehen.
Die vorhandenen verfahrensrechtlichen Regelungen gewährleisten das nicht. Der Scheidungsverbund hat insofern keine praktische Relevanz, weil Konflikte über elterliche Sorge, Umgang und Kindesunterhalt vor der Scheidung auftreten und auch gelöst werden. Konflikte nicht miteinander verheirateter Eltern ist er per se nicht geeignet zu lösen. Die Verbindung von Verfahren nach § 20 FamFG allein reicht ebenfalls nicht hin. Denn sie bietet dem Gericht keine Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild von der Situation des Kindes zu machen und zu seinem Schutz und der Wahrung seiner Belange Maßnahmen zu ergreifen.
Deshalb sollte eine Neuregelung dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, alle Belange des Kindes in den Blick zu nehmen und die zeitgleiche Behandlung von Verfahren die elterliche Sorge, den Umgang und den Kindesunterhalt betreffend verfahrensrechtlich gewährleisten.
Dem mögen Einzelfälle entgegengehalten werden, die die sukzessive (getrennte) Behandlung erfordern. Der Einwand greift aber nicht, weil der Gesetzgeber Rechtsgrundlagen für Abtrennungsmöglichkeiten oder den Erlass von Teilentscheidungen schaffen kann. Er hindert jedenfalls nicht, im Rahmen des Möglichen die Verfahren Kinder betreffend bedarfsgerechter zu gestalten. Dazu gehörte auch, dass Anreize, die dazu führen könnten, voneinander verschiedene Themen in gesonderten Verfahren behandelt sehen zu wollen, abgeschafft werden. So erhalten Rechtsanwälte die Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in voneinander gesonderten Verfahren zwei Mal; handelt es sich um verbundene Verfahren nur ein Mal. Gleichermaßen verhält es sich mit den Gerichtskosten, die der Staatskasse zufließen. Zugleich ist vorstellbar, dass bei Richtern das Pensum bei gesonderten Verfahren höher ist als bei einem Verbundverfahren.
Bis zu einer Reform des Verfahrensrechts im aufgezeigten Sinn sollten die Möglichkeiten genutzt werden, die das Recht bereits jetzt bietet – und das ist das Erwägen der Verbindung nach § 20 FamFG, worauf Familienanwälte und Richter einander ruhig häufiger aufmerksam machen sollten.