a) Umgangstitel und ihre Vollstreckbarkeit
Für die Vollstreckung muss ein Vollstreckungstitel vorliegen. Für Umgangsregelungen kommen dafür der gerichtliche Beschluss und der gerichtlich gebilligte Vergleich in Betracht (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 FamFG). Endentscheidungen sind auch Beschlüsse in Verfahren der einstweiligen Anordnung, soweit sie als selbstständige Verfahren geführt werden und mit einer Kostenentscheidung versehen sind.
Vollstreckungstitel sind solche, die unter der Geltung des FamFG entstanden sind. Vollstreckbar sind außerdem Alttitel und unter besonderen Voraussetzungen auch ausländische Titel (vgl. z.B. § 110 FamFG).
Da alle vollstreckungsrechtlichen Probleme von Umgangsentscheidungen im gerichtlich gebilligten Vergleich kulminieren, steht dieser Titel im Mittelpunkt der weiteren Überlegungen.
Der Titel muss vollstreckbar sein. § 86 Abs. 2 FamFG knüpft die Vollstreckbarkeit an die Wirksamkeit des Beschlusses. Für gerichtliche Umgangsregelungen gilt die Grundregel, dass sie bereits mit Bekanntmachung wirksam werden (§ 15 FamFG) und damit vollstreckbar sind. Das gilt in gleicher Weise für den gerichtlich gebilligten Vergleich gem. § 156 Abs. 2 FamFG. Die Rechtskraft ist nicht maßgeblich (§ 40 Abs. 1 FamFG).
In FG-Familiensachen wird eine Endentscheidung grundsätzlich mit der Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam, für den sie ihrem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist (§ 40 Abs. 1 FamFG). Die Bekanntgabe erfolgt entweder durch förmliche Zustellung gemäß §§ 166 ff. ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG oder durch Aufgabe zur Post. Der Beschluss erlangt hingegen keine Wirksamkeit, wenn die Bekanntgabe nicht die Vorgaben des § 15 Abs. 2 FamFG einhält (z.B. bei Übersendung per Fax oder E-Mail). Dann fehlt auch die Vollstreckungsvoraussetzung.
b) Vollstreckbarer Inhalt
Die Vollstreckung eines Umgangstitels setzt hinreichend bestimmte und konkrete Regelungen voraus. Erforderlich sind genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs.
Nicht erforderlich sind detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten oder Abholen. § 33 FGG alten Rechts stellte auf den Verstoß gegen Verpflichtungen, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder zu dulden ab, die im Tenor genau bestimmt sein mussten und sich nicht nur aus den Gründen oder Schlussfolgerungen ergeben durften. Nur notfalls konnte der Inhalt des Titels durch Auslegung festgestellt werden. Weil es um die Erzwingung von Handlungs- oder Unterlassungspflichten ging, war die Sanktion folgerichtig die Verhängung von Zwangsgeld.
§ 89 Abs. 1 FamFG stellt dagegen großzügiger auf die Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel ab, die mit Ordnungsgeld sanktioniert wird. Nicht erforderlich sind daher detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten oder Abholen.
Die Verpflichtungen der Eltern im Zusammenhang mit Umgangsrecht sind bereits in § 1684 Abs. 2 BGB festgelegt.
c) Besonderheiten des gerichtlich gebilligten Vergleichs, § 156 Abs. 2 FamFG
Umgangsvereinbarungen können gerichtlich gebilligt werden, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen und ein Einvernehmen der Beteiligten gegeben ist.
Das führt zu der Frage, welche Verfahrensbeteiligten der Umgangsvereinbarung zustimmen müssen und welche Folgen es für die Vollstreckbarkeit hat, wenn eine gerichtliche Billigung erfolgt, obwohl nicht alle Beteiligten ihr Einvernehmen erklärt haben:
aa) Zustimmungspflichtige Beteiligte
Nach allgemeiner Ansicht müssen die folgenden Beteiligten der Umgangsregelung zustimmen:
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die verfahrensbeteiligten Eltern des Kindes |
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in Antragsverfahren der Antragsteller (z.B. Großeltern) |
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das Jugendamt, aber nur, wenn es einen Antrag auf förmliche Beteiligung am Verfahren gestellt hat, § 162 Abs. 2 FamFG |
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der Verfahrensbeistand, § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG, wobei streitig ist, ob das nur gilt, wenn er mit dem erweiterten Wirkungskreis nach § 158 Abs. 4 bestellt ist oder allgemein. In der Praxis wird diese Streitfrage aber selten relevant, da die Verfahrensbeistände in aller Regel im erweiterten Aufgabenumfang bestellt werden. |
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das minderjährige Kind ist in allen seine Person betreffende Verfahren Beteiligter, weil es von der Umgangsregelung betroffen ist, § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Ist das Kind mindestens 14 Jahre oder älter und macht es selbst sein Umgangsrecht geltend, ist es gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG selbst verfahrensfähig und muss selbst zustimmen. Im Übrigen wird es durch die Sorgeberechtigten vertreten. Weitergehend wird vertreten, dass das Kind ab 14 Jahren wegen seines Beschwerderechts immer selbst zustimmen muss. |
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eine gem. § 161 FamFG als Beteiligte hinzugezogene Pflegeperson |
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Verfahrensbeistand wegen anderweitiger Termine den Gerichtstermin vorzeitig verlassen musste und im weiteren Verlauf der Anhörung sich die Eltern auf einen Umgang einigen, der dann protokolliert und gerichtlich gebilligt wird, wobei übersehen wird, dass die Zustimmung des...