Die Einführung der Verfahrensbeistände als "Anwälte des Kindes" wurde allgemein begrüßt. Dennoch wurden Verbesserungspotentiale genannt:

Die gesetzliche Anforderung sei lediglich "geeignete Person". Dies sei aber zu unspezifisch.
Verfahrensbeistände benötigten Kenntnisse in Entwicklungspsychologie und Pädagogik sowie in der Kommunikation mit Kindern und ihren Eltern, ebenso benötigten sie profunde Kenntnisse des Familienrechts und seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen sowie des Kinder- und Jugendhilferechts.
So wurde beispielsweise bemängelt, dass Verfahrensbeistände ihre Aufgaben diffus wahrnähmen, ihre Rolle nicht klar von anderen professionellen Akteuren abgrenzten, z.B. zur psychologischen Begutachtung, und nicht immer zwischen Kindeswillen und Kindeswohl unterscheiden könnten (C. Wilcke).
Verfahrensbeistände müssten gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten strikte Neutralität wahren und ihre Aufgabe, Beistand des Kindes zu sein, von einer Mediatoren- oder Beratungsfunktion trennen, die sie nicht haben (L. Salgo).

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