1. Ungekürzte Rentenzahlung wegen besonderer Härte
Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs erleben ausgleichspflichtige Ehegatten bei Pensionierung eine Kürzung ihrer Rentenbezüge. Der Eingriff in den Rentenbestand des im Saldo ausgleichspflichtigen Ehegatten ist im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Eigentum (Art. 14 GG) nur soweit gerechtfertigt, als der ausgleichsberechtigte Ehegatte davon profitieren kann; kann er dies nicht, ist eine besondere Härte gegeben. Eine solche Härte erkennt der Gesetzgeber seit der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.1980, wenn der Ausgleichsberechtigte verstorben ist und deswegen die Versorgungsausgleichsrente nicht mehr erhält (§ 37 ff. VersAusglG). Auch wenn der Ausgleichsberechtigte noch Unterhalt vom Ausgleichspflichtigen verlangen kann und noch nicht im Rentenbezug steht, führt die Kürzung der Versorgung beim Ausgleichspflichtigen zu finanziellen Engpässen und damit ggf. zu einer Kürzung des Unterhalts. Damit verfehlt der Versorgungsausgleich sogar für eine gewisse Zeit das Ziel der Absicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten. Deswegen stellt § 33 VersAusglG sicher, dass die Kürzung der Rente in Höhe des Betrages ausgesetzt werden kann, der noch für den gesetzlich geschuldeten Unterhalt aufgebracht werden muss. Das gilt nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst in Rente geht, denn ab diesem Zeitpunkt erhält er aus den übertragenen Anrechten eine eigene Rente.
Die im Jahr 2009 erfolgte Umstellung des Versorgungsausgleichs von einem System der Verrechnungen und Saldierungen auf den sog. Hin- und Her-Ausgleich hat außerdem eine weitere Konstellation geschaffen, in der Härten entstehen können: Bei Invalidität erhält ein Ehegatte möglicherweise aus dem übertragenen Anrecht (noch) keine Rente, weil Wartezeiten nicht erfüllt sind oder aber keine Invaliditätsabsicherung gewährleistet war. Wenn nun gleichzeitig die eigene Rente gekürzt wird, muss das Gesetz das Saldierungsergebnis letztlich über ein Anpassungsverfahren herstellen. Deswegen sieht § 35 VersAusglG vor, dass die Kürzung der eigenen Versorgung auf Antrag ausgesetzt werden kann, bis der begünstigte Ehegatte aus dem übertragenen Anrecht Rente erhalten kann. Das gleiche gilt, wenn infolge einer vorgezogenen Altersgrenze aus dem zugunsten des Betroffenen übertragenen Anrecht noch keine Rente bezogen werden kann, gleichzeitig aber die eigene Rente schon gekürzt ausgezahlt wird.
2. Keine Anpassung von Betriebsrenten
Anpassungsverfahren können nur für Anrechte aus den Regelsicherungssystemen gem. § 32 VersAusglG fruchtbar gemacht werden. Seit 2009 ist dagegen eine Anpassung bei Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen § 32 VersAusglG zurückgewiesen, mit denen Angehörige der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und der gemeindlichen oder kirchlichen Zusatzversorgungskassen geltend gemacht hatten, dass die Ausnahme aller – also auch der öffentlich-rechtlichen – Betriebsrenten aus dem Kreis der anpassungsfähigen Anrechte gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie verstoßen. Die Kürzung der Rente aus einer betrieblichen Altersvorsorge ist mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.5.2014 nicht abänderbar (§ 225 Abs. 1 FamFG) und kann auch nicht temporär ausgesetzt werden. Während in der Entscheidung vom 28.3.1980 noch die individuellen Eigentumsrechte der beteiligten Ehegatten im Vordergrund standen, begründen die obersten Verfassungswächter ihr davon abweichendes Ergebnis am 6.5.2014 mit den Interessen der Versichertengemeinschaft, die durch die Aussetzung eine weitere Belastung verkraften müsste.
Damit ist die zweite Säule der Altersversorgung von jeder Anpassung ausgenommen, obwohl hier erhebliche Werte betroffen sind. Auch die im Wege des erweiterten Splitting nach § 3b VAHRG über die gesetzliche Rentenversicherung zum Ausgleich gekommenen Betriebsrenten führen zu einer Kürzung der ausgezahlten Rente. Selbst diese Beträge können nicht über einen Anpassungsantrag wegen einer besonderen Härte zur Auszahlung kommen.
Die Arbeitsgerichte sind daher mit Anpassungsverfahren zu privatrechtlichen Betriebsrenten aller Voraussicht nach kaum noch befasst, auch die Landgerichte, die Streitigkeiten über die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entscheiden, können zwar noch angerufen werden, ein Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Versorgung dürfte aber kaum Aussicht auf Erfolg haben.