Volljährigenunterhalt
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2019 – 3 UF 96/19
1. Umfasst die Verpflichtung des volljährigen Kindes zur Auskunftserteilung auch einen Familienunterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen ihren jetzigen Ehemann, sind bei der Ermittlung der Mindestbeschwer gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bei Beschwerde eines auskunftsverpflichteten volljährigen Kindes in einem solchen Fall notwendige Kosten der Inanspruchnahme eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts zu berücksichtigen.
2. Auskunftsverpflichtung eines volljährigen Kindes gemäß § 1605 Abs. 1 BGB gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil umfasst auch Einkünfte und Vermögen des Elternteils, in dessen Haushalt er lebt. Sie erstreckt sich auch auf die Beauskunftung eines Familienunterhaltsanspruchs dieses Elternteils nach §§ 1360, 1360a BGB gegenüber seinem Ehegatten.
Ehegüterrecht
BGH, Beschl. v. 6.11.2019 – XII ZB 311/18
a) Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortführung von BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 und Senatsbeschl. v. 20.5.2015 – XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272).
b) Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.
c) Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren – regelmäßig ausgeschlossenen – gesonderten Ausgleich. Dagegen wirkt sie sich auf die Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta grundsätzlich nicht aus.
Versorgungsausgleich
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 11.12.2019 – 1 BvR 3087/14
Das Urteil des BGH v. 10.9.2014 – IV ZR 298/13, das Urteil des OLG Karlsruhe v. 6.8.2013 – 12 U 29/13 – und das Urteil des LG Karlsruhe vom 25.1.2013 – 6 O 47/12 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie einen Anspruch auf Zahlung der Rentendifferenz vor Mitteilung seiner Verpartnerung und Freistellung von den mit der vorgerichtlichen Durchsetzung dieses Anspruchs verbundenen Rechtsanwaltskosten vorenthalten haben. Denn die formal gleiche Anwendung des Antragserfordernisses des § 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F. auf verpartnerte Versicherte ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, weil für diese vor dem Beschluss des BVerfG vom 7.7.2009 (BVerfGE 124, 199) keine hinreichende Veranlassung bestand, einen solchen Antrag zu stellen, um eine Neuberechnung der Rente auf der Grundlage einer günstigeren Steuerklasse zu erreichen (Rn 14). Auf einen entsprechenden Antrag muss daher eine Rentenanpassung auch rückwirkend erfolgen (Rn 19). Dies führt nicht zu einer ungerechtfertigten Begünstigung der verpartnerten Versicherten, weil für verheiratete Versicherte ohne weiteres erkennbar war, dass ein Anspruch auf Rentenneuberechnung bestand, und es ihnen ohne weiteres zumutbar war, zur Rechtswahrung einen entsprechenden Antrag zu stellen. (Rn 23) (red. LS)
OLG Bremen, Beschl. v. 26.11.2019 – 5 UF 43/19
1. Eine nach § 33 Abs. 1 VersAusglG anzuordnende Aussetzung der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person kann nicht dynamisch tenoriert werden, sondern muss in Form eines konkreten Rentenbetrags ausgesprochen werden.
2. Im Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die geschiedenen Ehegatten zu gleichen Teilen an den gerichtlichen Kosten zu beteiligen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Ehewohnung
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.3.2019 – 16 WF 32/18
Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Verlangens des Eigentümer-Ehegatten aus § 985 BGB auf Herausgabe der ehemaligen Ehewohnung mehr als 1 Jahr nach Rechtskraft der Scheidung.
Sorge- und Umgangsrecht
OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.6.2019 – 5 UF 72/19, FamRZ 2019, 2008
1. Der Umfang des Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB hat sich grundsätzlich an den zu § 1685 BGB entwickelten Maßstäben und nicht an denjenigen des Elternumgangs nach § 1684 BGB zu orientieren.
2. Zwar kommt im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls auch ein darüber hinaus gehender Umgang in Betracht. Bei einem bestehenden Loyalitätskonflikt des Kindes ist dies aber nicht angezeigt.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.12.2018 – 20 UF 182/17, FamRZ 2019, 2009
1. Lässt sich eine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen (hier: Vorliegen einer pädophilen Haupt- oder Nebenströmung) nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ist die von der Mutter begehrte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte nicht begründet.
2. Zur Frage, ob die Annahme einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 1 S. 1 BGB ...