Gründe: A. [1] Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.5.2015 bis zum 7.11.2018.
[2] Die am 8.11.2000 geborene Antragstellerin entstammt der Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter, die im April 2012 starb. Nach der erneuten Eheschließung des Antragsgegners im Mai 2013 wechselte die Antragstellerin im Dezember 2013 in den Haushalt ihres Onkels mütterlicherseits.
[3] Der Antragsgegner ist im Dezember 2016 an einem Prostatakarzinom erkrankt; er hat deshalb den Status eines Schwerbehinderten mit dem Grad der Behinderung von 50. Gemäß ärztlichem Attest vom 26.9.2017 war er bis Ende 2017 nicht arbeitsfähig. Dennoch ist der Antragsgegner, der im Außendienst tätig ist, während des gesamten Kalenderjahres 2017 seiner Berufstätigkeit nachgegangen. Als Einkommensbestandteil erhält er seit Mai 2015 eine sogenannte "Car Allowance" in Höhe von monatlich 1.000 EUR. Er hat einen Pkw geleast, den er für seine berufsbedingten Fahrten zu den Kunden nutzt. In den Kalenderjahren 2015 bis 2017 erzielte der Antragsgegner Jahreseinkünfte von mehr als 80.000 EUR und erhielt gemeinsam mit seiner Ehefrau erhebliche Steuererstattungen. Bis November 2018 bezog er für die Antragstellerin das Kindergeld und die Halbwaisenrente. Der Antragsgegner und seine neue Ehefrau leben seit November 2017 getrennt. Er bewohnt ein in seinem Alleineigentum stehendes Einfamilienhaus, über dessen Mietwert zwischen den Beteiligten Streit besteht.
[4] Die Antragstellerin beansprucht von dem Antragsgegner ab Januar 2015 den doppelten Barunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Mit Jugendamtsurkunden vom 19.4.2016 und 30.4.2017 hat sich der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Volljährigkeit einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 539 EUR zu leisten. Seit Mai 2015 zahlt er an die Antragstellerin Unterhalt in unterschiedlicher Höhe.
[5] Das Amtsgericht hat den Antragsgegner im für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch maßgeblichen Zeitraum der Minderjährigkeit der Antragstellerin verpflichtet, in Abänderung der Jugendamtsurkunden rückständigen Unterhalt vom 1.5.2015 bis einschließlich Juli 2018 in Höhe von insgesamt 27.611,60 EUR sowie ab August 2018 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.496 EUR zu zahlen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht ihn verpflichtet, für die Zeit vom 1.5.2015 bis November 2018 einen Unterhaltsrückstand von 10.891,12 EUR zu zahlen. Zudem hat es die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner einen Betrag von 1.792,70 EUR nebst Zinsen wegen zu viel geleisteten Unterhalts zu zahlen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihren – bezogen auf den Minderjährigenunterhalt – zugelassenen Rechtsbeschwerden.
B. [6] Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist hingegen unbegründet.
I. [7] Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsgegner sei vorliegend nicht zur Erbringung des doppelten Barunterhalts verpflichtet, obgleich die Antragstellerin von einem Dritten betreut und versorgt werde. Er schulde der Antragstellerin lediglich den eineinhalbfachen Tabellenunterhalt nach seinen Einkommensverhältnissen. Der Betreuungsaufwand für eine Unterhaltsberechtigte im Alter der Antragstellerin, die zu Beginn des streitigen Unterhaltszeitraums bereits 14 Jahre alt gewesen sei, steige nicht in gleichem Verhältnis, wie dies für seinen Barbedarf durch den Wechsel der Altersgruppen zutreffe. Die im Rahmen der ersten Altersstufe anzunehmende Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barleistung sei in der dritten Altersstufe nicht mehr gegeben. Bei der Bemessung des Unterhalts des fremduntergebrachten Kindes bedürfe es deswegen einer wertenden Betrachtung. Zu bedenken sei, dass bei guten bis sehr guten Einkommensverhältnissen des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils durch die Verdopplung des Barunterhalts dem Unterhaltsberechtigten ein Unterhalt zuflösse, den er nicht erhielte, wenn beide Eltern ihm gegenüber barunterhaltspflichtig wären. Dann würde sich der Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern bemessen. Dass die Betreuungsleistung von Dritten erfüllt würde, sei hier mit dem hälftigen Ansatz des nach den Einkommensverhältnissen ermittelten Barunterhalts zu bemessen.
[8] Bei der Bestimmung des Barbedarfs der Antragstellerin finde keine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe statt, weil der Antragsgegner neben der Antragstellerin auch gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig sei. Im Ergebnis komme es nicht darauf an, ob der dem Antragsgegner zuzurechnende Wohnvorteil mit 1.000 EUR oder mit 1.200 EUR zu berücksichtigen sei. Für die Zeit des Zusammenlebens des Antragsgegners mit seiner Ehefrau sei der Mietwert nur anteilig, und zwar nach Kopfteilen, anzusetzen. Erst für die Zeit ab der Trennung, mithin ab November 2017, sei auf den vollen Wohnwert abzustellen.
[9] Der Antragsgegner könne sich nicht erfolgreich dagegen zur Wehr setz...