Dr. Christian Grabow
Als der Bundesrat am 18.12.2020 das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 beschloss, war der Weg frei für eine Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren. Neben der Anwaltsvergütung wurden u.a. die Honorare für Sachverständige und Sprachmittler erhöht.
Für uns Anwälte trat damit nach gut sieben Jahren eine Gebührenerhöhung in Kraft, die neben strukturellen Änderungen im RVG vor allem zu einem linearen Anstieg der Vergütung führt. Dieser liegt in den einzelnen Gebührenstufen der Tabelle bei ca. 10 %. Davon erfasst sind auch die PKH- und VKH-Gebühren nach § 49 RVG. Hier ist außerdem die Tabelle erweitert worden. Endete sie bislang bei einem Wert von 30.000,00 EUR, enthält sie nun vier weitere Wertstufen bis 50.000,00 EUR.
Wichtig für das Familienrecht ist weiterhin die Anhebung des (Regel) Verfahrenswertes für Kindschaftssachen von 3.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR in den §§ 44 Abs. 2 S. 1 und 45 Abs. 1 FamGKG. Da diese Verfahren sehr häufig im Rahmen von VKH-Mandaten bearbeitet werden, lohnt ein Vergleich mit der bisherigen Regelung.
Gelingt es, das Verfahren mit einer Vereinbarung zu beenden, können künftig 973,00 EUR berechnet werden (ohne Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Gegenüber dem bisherigen Betrag bedeutet dies eine Steigerung um ca. 38 %. Das ist beachtlich.
Dennoch sollte auch weiterhin für diese Verfahren eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG angestrebt werden, wenn die Umstände es erlauben. Die Anhebung des Verfahrenswertes und die lineare Erhöhung der Gebühren dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass insbesondere bei Verfahren mit Sachverständigengutachten eine Kostendeckung nach wie vor nicht erreicht wird.
Weitere Änderungen betreffen insbesondere die Anrechnungsbestimmungen. Sie werden in einem gesonderten Beitrag dargestellt, der im Laufe des Jahres in der "FF" erscheint.
Können wir insgesamt zufrieden sein? Die Antwort ist nicht eindeutig.
Zu begrüßen ist die Anpassung, weil lange Zeit unklar war, ob sie überhaupt noch im Laufe dieser Legislaturperiode verabschiedet wird. Insofern hat sich insbesondere der Einsatz von DAV und BRAK gelohnt.
Dennoch bleiben Fragen (und Wünsche) offen. Zu nennen sind z.B. die nach wie vor zu niedrigen Verfahrenswerte bei Unterhaltsabänderungsverfahren sowie bei Wohnungs- und Haushaltssachen. Außerdem bleibt es unbefriedigend, dass Änderungsanträge zu Beschlüssen in einstweiligen Anordnungsverfahren weiterhin dieselbe Angelegenheit gemäß § 16 Nr. 5 RVG bleiben.
Die Gebührenerhöhung gleicht in gewissem Umfang allgemeine Kostensteigerungen aus. Die Entwicklung zeigt aber, dass wir in den nächsten Jahren mit weiteren Anhebungen zu rechnen haben. Die zunehmende Digitalisierung führt nicht nur zu Kosteneinsparungen. Die damit verbundene Infrastruktur in unseren Büros muss angepasst werden. Das kostet Geld.
Deshalb muss die Antwort auf die Frage in der Überschrift dieses Editorials leider lauten: "Nein, noch ist nicht alles gut."
Hoffen wir, dass die nächste Anpassung nicht erst 2028 kommt.
Autor: Dr. Christian Grabow
Dr. Christian Grabow, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Ludwigslust
FF 2/2021, S. 45