BGB § 1610 Abs. 2
Leitsatz
1. Die Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält.
2. In den Fällen, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird ("Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschul-Fälle"), ist jedenfalls dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde.
3. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen erfordert zwar, dass der Auszubildende nach dem Abschluss einer Ausbildungsstufe die nächste Ausbildungsstufe mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Der enge zeitliche Zusammenhang kann aber auch dann gewahrt sein, wenn die Zeit zwischen zwei Ausbildungsstufen auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen ist, z.B. auf Entwicklungsstörungen infolge von familiären Schwierigkeiten oder bei leichterem, nur vorübergehendem Versagen des Kindes (hier: zwischenzeitlicher Abbruch der Fachoberschule aufgrund familiärer Konflikte).
OLG Bremen, Beschl. v. 19.10.2021 – 4 UF 59/21 (AG Bremen)
Aus den Gründen
Gründe: I. [1] Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, den Vater des Studierenden […], im Wege der Stufenklage auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Oktober 2016 bis September 2019 in Anspruch.
[2] Der im Jahre 1991 geborene Sohn des Antragsgegners besuchte nach Erlangen seines Realschulabschlusses im Jahre 2008 die Fachoberschule mit dem Schwerpunkt Architektur und Bau. Die Fachoberschule verließ er zunächst ohne Abschluss. Von 2011 bis 2014 absolvierte er eine Lehre als Bauzeichner, die er abschloss. Nach Durchführung eines Freiwilligen Sozialen Jahres kehrte der Sohn des Antragsgegners an die Fachoberschule zurück und legte im Jahre 2016 seine Fachhochschulreife mit einer Note von 1,7 ab. Vom Wintersemester 2016/17 bis Sommersemester 2019 studierte er Architektur und erlangte den Bachelorabschluss mit einer Note von 1,6.
[3] Die Antragstellerin leistete dem Sohn des Antragsgegners von Oktober 2016 bis September 2019 Ausbildungsförderung in Form von Vorausleistungen in näher genannter Höhe.
[4] Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass sich der Sohn des Antragsgegners auch während seines Studiums noch in seiner ersten angemessenen Ausbildung befunden habe und der Antragsgegner seinem Sohn deshalb Ausbildungsunterhalt für den genannten Zeitraum schulde.
[5] Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass er seinem Sohn gegenüber nicht mehr verpflichtet gewesen sei, Ausbildungsunterhalt zu zahlen, weil es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung handele und er, der Antragsgegner, nach dem Abbruch der Fachoberschule nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass sein Sohn auch noch ein Studium aufnehmen werde.
[6] Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 6.12.2019 wurde dem Antragsgegner aufgegeben, gegenüber der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen in näher tenoriertem Umfang zu erteilen.
[7] Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat der Antragsgegner nach Hinweis des Senats am 5.3.2020 zurückgenommen und sodann die entsprechenden Auskünfte erteilt.
[8] Das Amtsgericht hat den Sohn des Antragsgegners, Herrn […], im Termin vom 15.11.2019 als Zeugen vernommen. Durch Beschl. v. 12.1.2021, dem Antragsgegner zugestellt am 1.4.2021, hat das Amtsgericht Bremen den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 21.319,84 EUR nebst näher genannter Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Antragsgegner seinem Sohn für die Zeit des Bachelorstudiums der Architektur dem Grunde nach zum Unterhalt gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet sei. Dieser Anspruch sei auf die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 BAföG übergegangen. Für die Begründung im Einzelnen und die Berechnung des tenorierten Betrages wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 6.12.2019 und 12.1.2021.
[9] Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Zur Begründung wiederholt er seine Rechtsauffassung, dass er für die Zeit des Bachelorstudiums seines Sohnes nicht zur Leistung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet gewesen sei. Es fehle hier schon an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der bisherigen Ausbildung und dem Studium, da zwischen Realschulabschluss und Beginn des Studiums acht Jahre und auch zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Beginn des Studiums zwei Jahre gelegen hätten. Zudem sei es auch nicht zutreffend, dass sein Sohn das Studium der Architektur von vornherein angestrebt habe. Die in der Realschule gezeigten dürftigen Leistungen hätten sich auch in der Fachoberschul...