1. Vaterschaftsanerkennung für "jederMann"
Durch eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung kann ein Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkennen. Die Anerkennung kann unabhängig von der tatsächlichen Vaterschaft erfolgen. Sie ist sogar wirksam, wenn feststeht, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist, und er hiervon Kenntnis hat. Auch transsexuellen Personen ist eine Anerkennung gestattet. Dies gilt für einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen nur dann nicht, wenn er das Kind geboren hat; wurde das Kind mit seiner Eizelle von einer Leihmutter ausgetragen und geboren, kann er die Vaterschaft anerkennen, da nach deutschem Recht Mutter die Frau ist, die das Kind zur Welt bringt (§ 1591 BGB). Umgekehrt kann ein Mann-zu-Frau-Transsexueller nur die Vaterstellung erlangen und nicht Mit-Mutter werden, wenn das Kind mit seiner Samenzelle gezeugt wurde. Grund ist die Regelung des § 11 S. 1 TSG, wonach der Status der transsexuellen Person als Vater oder als Mutter von der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit unberührt bleiben soll, und zwar auch dann, wenn das Kind nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren wird. Für das Verfahren der Vaterschaftsanerkennung ist wichtig, dass der beurkundenden Stelle nicht das Recht zur Prüfung zusteht, ob der anerkennende Mann tatsächlich der Erzeuger des Kindes ist.
Eine Frau kann nach derzeitiger Rechtslage nicht die Mutterschaft für ein Kind anerkennen. Sie kann sogar in einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht durch Anerkennung des Kindes, das ihre Partnerin aufgrund einer konsentierten Kinderwunscherfüllung geboren hat, zweiter weiblicher Elternteil des Kindes werden. Dies gilt sogar dann, wenn die befruchtete Eizelle von ihr stammt, sie somit genetische Mutter des Kindes ist und ihre Partnerin als gebärende Frau die rechtliche Mutter. Die Mitmutterschaft kann nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland nur im Wege der Stiefkindadoption erlangt werden (§ 1741 Abs. 2 S. 3 BGB). Allerdings sollen im Rahmen der Modernisierung des Familienrechts durch die "Ampelkoalition" künftig bei einem Kind, das "in die Ehe zweier Frauen geboren wird, … automatisch beide rechtliche Mütter des Kindes (sein), sofern nichts anderes vereinbart ist." Dies gilt dann entsprechend für fortbestehende, nicht in eine Ehe umgewandelte eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen zwei Frauen (§ 21 LPartG). Diskriminiert werden durch die beabsichtigte Regelung allerdings Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören und verheiratet sind, sowie zwei verheiratete Männer, die eine nach ausländischen Recht wirksame gemeinsame Elternstellung für ein Kind ohne eine Adoption erlangen. Unklar bleibt ferner, wenn eine Adoption minderjähriger Kinder durch unverheiratete Paare, nicht nur beschränkt auf die Stiefkindadoption (§§ 1766a BGB) zugelassen wird, wieso dann eine Kinderwunscherfüllung durch Samenspende bei einem nicht verheirateten lesbischen Paar nicht ebenso zur gemeinsamen Elternstellung führen soll.
2. Von der Annahme an Kindesstatt zur Adoption
Die Annahme als Kind führt ebenfalls zu einem (rechtlichen) Kindschaftsverhältnis, das – wie eine Vaterschaftsanerkennung – unabhängig von der genetischen Abstammung ist und nach der ursprünglichen Intention nur kinderlosen Personen zur Verfügung stand, um diesen eigene Nachkommen zu ermöglichen. Die Wirkungen der "Annahme an Kindesstatt" beschränkten sich auf die Vertragschließenden; das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten blieb bestehen. Die spätere Neustrukturierung des Adoptionsrechts betonte dagegen bei der Minderjährigenadoption den Aspekt der Jugendfürsorge und bei der Volljährigenadoption die Herstellung einer familiären Beziehung.