AufenthG § 27 Abs. 1a § 85a, BGB § 1594 § 1595 § 1597a Abs. 1

Leitsatz

1. Nach § 85a AufenthG kann die Feststellung, dass eine Vaterschaftsanerkennung i.S.d. § 1597a Abs. 1 S. 1 BGB "missbräuchlich" ist, auch aus Anlass der Beurkundung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die Anerkennungserklärung des Vaters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung wirksam beurkundet worden ist. (Rn 14)

2. Eine i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung und in diesem Sinne nicht gezielt gerade aufenthaltsrechtlichen Zwecken dient. (Rn 24)

3. Der Anerkennende muss die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung auch tatsächlich wahrnehmen ("leben") wollen; das konkret zu fordernde Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten. Die elterliche Verantwortung muss nicht in allen Dimensionen wahrgenommen werden. (Rn 31)

4. Die ausländerbehördliche Einstellung des Verfahrens nach § 85a Abs. 1 S. 3 AufenthG ist kein Verwaltungsakt. (Rn 60) (Rn 64)

BVerwG, Urt. v. 24.6.2021 – 1 C 30/20 (OVG Berlin-Brandenburg, VG Berlin)

Anmerkung

Anm. der Red.: Die Entscheidung ist abgedr. in FamRZ 2021, 1625 m. Anm. Knittel. Vgl. auch FamRB 2021, 460 (Grziwotz) und Fleuß, jurisPR-BVerwG 20/2021 Anm. 4.

FF 2/2022, S. 80

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