OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.12.2020 – 3 UF 100/19

1. Die Pflegegeldeinnahmen sind um die für die angemessene Versorgung der Pflegekinder anfallenden und um betriebliche Aufwendungen zu bereinigen, soweit diese nicht bereits mit den für die Pflegekinder gewährten Sachleistungen einschließlich Mietanteil abgegolten sind.

2. Allein die Anerkennung bestimmter Aufwendungen durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Veranlagung der Antragstellerin zur Einkommensteuer rechtfertigt es nicht, diese Positionen auch unterhaltsrechtlich in Abzug zu bringen.

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