Das Oberlandesgericht hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob der Ehemann (M) im Streitfall eine Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB – die Ehefrau (F) war nach der Trennung aus dem ihr allein gehörenden Haus ausgezogen, das M sodann allein bewohnte – deshalb nicht schuldete, weil das Objekt Gegenstand einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft war. Dies hatte das OLG mit seinem im Ergebnis richtigen, in der Begründung jedoch in allen Punkten unzutreffenden Beschluss verneint.
M hatte auf das Zustandekommen einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft plädiert. Die Wohnimmobilie, als Familienheim genutzt, sei lediglich aus haftungsrechtlichen Überlegungen (nicht: Überlagerungen, wie es im Leitsatz heißt) allein auf F im Grundbuch eingetragen worden. Er sei damit nicht rechtlicher, aber wirtschaftlicher Eigentümer (vgl. § 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) und schulde unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB nicht. Unter diesem Aspekt hat das Oberlandesgericht den Einwand des M abgehandelt und zu seinen Gunsten zunächst dem Grunde nach ausreichenden Vortrag unterstellt (Rn 27). M habe eine solche Ehegatteninnengesellschaft schlüssig dargetan (Rn 26). Bereits hier fragt sich, ob ihm gefolgt werden kann. Letztlich, so das Oberlandesgericht, komme es darauf jedoch nicht an.
Allein der grundsätzliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts trifft zu: "Für die Annahme einer Ehegattengesellschaft kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehegleichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll", so der Leitsatz des Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung vom 30.6.1999.
Diese Voraussetzungen lagen im entschiedenen Streitfall eindeutig nicht vor. Darauf soll in diesem Beitrag näher eingegangen werden, auch wenn das Oberlandesgericht die Gesellschaft als vor dem Verzugszeitraum gekündigt und den Nutzungsentschädigungsanspruch der F damit letztlich zutreffend als begründet angesehen hat.
Das grundsätzliche praktische Problem einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft ist nicht der Gesellschaftszweck als objektive Tatbestandsvoraussetzung. Hierfür genügt jeder erlaubte Zweck, sofern er irgendwie durch Leistungen gefördert werden kann. Dass dies auf den Erwerb und das Halten einer Immobilie, auch eines Familienheims, zutrifft – bei einer ausdrücklich abgeschlossenen Außen- wie auch einer ausdrücklich abgeschlossenen Innengesellschaft –, liegt auf der Hand.
Die Schwierigkeit besteht vielmehr in der Feststellung des kongruenten Rechtsgeschäftswillens. Dabei wird nicht verlangt, dass sich die Beteiligten der Gründung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts bewusst sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Ehegatten ihre Zusammenarbeit selbst als gesellschaftsrechtliche angesehen haben und sich der Konsequenzen bewusst waren. Es ist sogar unschädlich, wenn der Anspruch in der Klage auf eine vollkommen andere rechtliche Grundlage gestützt wurde. Beide müssen aber einen Rechtsbindungswillen haben, der über das bloße tatsächliche Zusammenwirken hinausgeht. Dieser subjektive Tatbestand ist bei einer ausdrücklich gegründeten BGB-Gesellschaft einer Feststellung leichter zugänglich. Hier liegt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vor (Urkundsbeweis) oder die zweckbezogene Gründung wurde mündlich besprochen (Zeugenbeweis u.a.). Dies gilt sowohl für eine Außen- wie für eine Innengesellschaft. Bei der konkludenten Gründung einer BGB-Gesellschaft gibt es solche unmittelbaren, eines Beweises zugänglichen Lebensvorgänge gerade nicht. Da die konkludente Gründung einer BGB-Gesellschaft, insbesondere einer Innengesellschaft, aber möglich und anerkannt ist, muss der Sachverhalt, wenn es schon keine Beweise geben kann – es wurde ja weder etwas geschrieben noch über die Gründung ausdrücklich gesprochen –auf andere Anhaltspunkte überprüft werden, die zur richterlichen Überzeugung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine stillschweigende Gesellschaftsgründung zulassen. Diese Anhaltspunkte müssen vom Anspruchsteller vorgetragen und im Falle des Bestreitens ihrerseits unter Beweis gestellt werden. Das ist dann nicht der unmittelbare Beweis der Willenserklärungen selbst, sondern der Beweis anderer Tatsachen, die mittelbar den Schluss auf die Willenserklärungen zulassen. Hierzu liegt umfangreiche Rechtsprechung vor. Seitens der aktiven anwaltlichen Vertretung muss geprüft werden, ob der Fall bereits in diesem Sinne entschieden ist und falls nicht, ob und weshalb er in vergleichbarer Weise unter den subjektiven Tatbestand zu subsumieren ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom...