Zentrale Vorschrift für die Vorsorgevollmacht ist nunmehr § 1820 BGB. Die Bevollmächtigung zu bestimmten ärztlichen, freiheitsentziehenden und zwangsweisen Maßnahmen setzt danach weiterhin neben der Einhaltung der Schriftform die ausdrückliche Nennung dieser Befugnisse in der Vollmachtsurkunde voraus (§ 1820 Abs. 2 i.V.m. §§ 1829 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2, 1831 und 1832 BGB). Häufig wurden in bis zum 1.1.2023 erteilten Vorsorgevollmachten die bisher maßgeblichen Paragrafen (§§ 1904 Abs. 5 S. 1, 1906 Abs. 5 S. 1 und 1906a Abs. 5 S. 1 BGB a. F) zitiert. Ein Nachbesserungsbedarf alter Vorsorgevollmachten besteht wegen der nunmehrigen "großen Paragrafenwanderung" nicht. Der Schutzzweck des Zitiergebots für den Vollmachtgeber (Warnfunktion) ist erfüllt; für das medizinische Personal genügen das Datum der Errichtung der Vollmacht und eine Synopse der Paragrafen.
Zahlreiche Muster von im Internet erhältlichen, aber teilweise auch notariell beurkundete Vorsorgevollmachten sahen bisher für Schenkungen die Wahlmöglichkeit vor, dass der/die Bevollmächtigte "Schenkungen in dem Rahmen vornehmen darf, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist" oder nicht. Insoweit stellt sich bei vor dem 1.1.2023 errichteten Vorsorgevollmachten die Frage, ob damit § 1908i Abs. 2 BGB a.F. mit dem darin enthaltenen weitgehenden Schenkungsverbot gemeint ist oder ob es sich um eine dynamische Verweisung handelt und damit die neue weitergehende Schenkungsmöglichkeit auch für einen Bevollmächtigten gelten soll. Im Hinblick auf die Betonung des Willens des Betroffenen liegt eine einschränkende Auslegung jedenfalls bei einer notariell beurkundeten oder entworfenen, von einem Rechtsanwalt entworfenen oder sonst unter sachverständiger Beratung zustande gekommenen Vollmacht nahe, da die Zulässigkeit und der Umfang von Schenkungen einer der Punkte waren, die mit den Beteiligten regelmäßig, besonders intensiv besprochen wurden. Lediglich bei einer aus dem Internet heruntergeladenen Vollmacht, bei der sämtliche Punkte unreflektiert angekreuzt wurden, kann eine Regelung entsprechend der gesetzlichen Befugnis gewollt sein. Dies ist auch denkbar, wenn der Vollmachtgeber nach dem Gesetzesbeschluss vom 4.5.2021 bereits die künftige Rechtslage wünschte.
Werden ab 1.1.2023 entsprechende Formulierungen weiterhin verwendet, ist das Gewollte durch Auslegung zu ermitteln, da eine gerichtliche Genehmigungszuständigkeit bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht nicht privatautonom vereinbart werden kann. Denkbar wäre es, dass es sich für diesen Bereich nur um einen Betreuungswunsch handelt, wenn dem Betroffenen eine gerichtliche Kontrolle des Handelns der bevollmächtigten Person bei Schenkungen wichtig war. In den meisten Fällen wird jedoch lediglich eine Beschränkung der Befugnis des Bevollmächtigten auf diejenige eines Betreuers ohne (die nicht mögliche) gerichtliche Überprüfung gewünscht sein, was allerdings die Verwendung der Vollmacht im Rechtsverkehr erheblich einschränkt.
Gestaltungshinweis: Bei der (nicht ratsamen) weiteren Verwendung der entsprechenden Formulierung ist es zumindest sinnvoll, von einer Beschränkung im Innenverhältnis auszugehen, so dass nur in einem offensichtlichen Missbrauchsfall die Schenkung nicht wirksam wäre.