Der Vollmachtgeber kann die von ihm erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit in vollem Umfang oder hinsichtlich einzelner Teile widerrufen. Dies erfordert bezüglich der vermögensrechtlichen Aufgabenbereiche eine weiterhin vorliegende Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Um das weitere Gebrauchmachen von der (widerrufenen) Vollmacht auszuschließen, muss der Vollmachtgeber dafür sorgen, dass das Original der Vollmacht und bei notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten sämtliche Ausfertigungen, da sie die Urschrift, die beim Notar verbleibt, im Rechtsverkehr ersetzen (§ 47 BeurkG), eingezogen werden. Grund ist, dass auch bei einer widerrufenen Vollmacht gutgläubige Dritte geschützt werden, da ihnen gegenüber die Vertretungsmacht bei Vorlage der Vollmachtsurkunde fortbesteht (§§ 172 Abs. 2, 173 BGB). Mitunter bereitet die Einziehung der Urkunden Probleme, weil der Bevollmächtigte keine Kenntnis vom Verbleib der Urkunde hat oder dies zumindest behauptet. In diesem Fall muss die Vollmacht durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklärt werden (§ 176 BGB).
Nach Verlust der Geschäftsfähigkeit kann der Vollmachtgeber den vermögensrechtlichen Teil der erteilten Vollmacht nicht mehr widerrufen. Hinsichtlich der "Personensorge" soll dagegen für einen Widerruf die natürliche Einsichtsfähigkeit ausreichen. Konnte der Vollmachtgeber zumindest seine vermögensrechtlichen Vollmachtsteile nicht mehr selbst widerrufen, musste bisher ein Betreuer mit der entsprechenden Widerrufskompetenz bestellt werden. Folge des erfolgten Vollmachtwiderrufs durch den Betreuer war die Notwendigkeit der Anordnung einer Betreuung im widerrufenen "Aufgabenbereich" und damit ein Ergebnis, das dem mit der Vorsorgevollmacht verfolgten Zwecke und der Subsidiarität der staatlich angeordneten Betreuung diametral widerspricht. Der Widerruf führt zum Erlöschen der Vollmacht hinsichtlich des widerrufenen Teils, selbst wenn das Grundverhältnis fortbesteht (§ 168 S. 2 BGB), und auch dann, wenn der betreuungsgerichtliche Bestellungsbeschluss des Betreuers mit Widerrufskompetenz im Rechtsmittelverfahren später aufgehoben wird. Da die Vollmacht nicht nur ruht, bis etwaige Streitpunkte geklärt sind, kommt es zu keinem "Wiederaufleben" bei Unbegründetheit der Vorwürfe gegenüber dem Bevollmächtigten. Die Widerrufserklärung kann nach ihrem Zugang ihrerseits nicht mehr widerrufen werden. Es besteht nur die wegen der meist zwischenzeitlich eingetretenen Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers nicht mehr gegebene Möglichkeit der Neuerteilung der Vorsorgevollmacht. Aufgrund dieser Situation wird regelmäßig eine Betreuung erforderlich, die der Betroffene mit der Vollmacht gerade vermeiden wollte.
Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Vollmachtgebers (Art. 2 Abs. 1 GG) und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des mit der Anordnung einer Betreuung verbundenen Grundrechtseingriffs sieht das Gesetz nunmehr ein stufenweises Vorgehen vor. Zunächst erfolgt ein vorläufiges "Außerkraftsetzen" ("Suspendierung") der Vollmacht (§ 1820 Abs. 4 BGB) durch Anordnung des Betreuungsgerichts.
Voraussetzungen sind (§ 1820 Abs. 4 S. 1 BGB):
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das Vorliegen einer erheblichen Gefahr, also nicht nur konkreter Anhaltspunkte für einen Vollmachtmissbrauch wie bei einer Kontrollbetreuung, für die Person oder das Vermögen des Vollmachtgebers durch eine Vollmachtausübung, die nicht den Wünschen des Vollmachtgebers (§ 1821 Abs. 2 BGB) entspricht, also auch bei objektiv vernünftigem Handeln des Bevollmächtigten) (Nr. 1), oder |
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eine (in der Gesetzesbegründung nicht näher konkretisierte) Behinderung des Betreuers bei seiner Aufgabenwahrnehmung durch den Bevollmächtigten, z.B. durch Vorenthalten der für gesundheitliche Maßnahmen erforderlichen Mittel oder durch Nichterteilung von Auskünften bei einer Kontrollbetreuung (Nr. 2). |
Die Rechtnatur des Ruhens der Vorsorgevollmacht aufgrund einer diesbezüglichen betreuungsgerichtlichen Anordnung ist unklar. Das Gesetz spricht von der Anordnung, die erteilte Vollmacht nicht auszuüben. Bei der gesetzlichen Vertretungsmacht der Eltern hat u.a. die gestaltende Feststellung des Familiengerichts, dass der betroffene Elternteil die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann (§ 1674 Abs. 1 BGB), ein Ruhen der gesetzlichen Vertretung durch die Eltern zur Folge; nach Beseitigung des Hindernisses lebt sie wieder auf. Entsprechend könnte aufgrund der betreuungsgerichtlichen Anordnung von einer zeitweisen Aufhebung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht ausgegangen werden. Denkbar und wohl h.M. ist es, bei einer weiterbestehenden und wirksam bleibenden Vollmacht eine an den Bevollmächtigten gerichtete Ausübungsuntersagung anzunehmen. Konsequenz der letztgenannten Ansicht ist, dass eine dennoch erfolgte Vertretung für und gegen den Betroffenen wirkt.
Überwiegend scheint davon ausgegangen zu werden, dass sich der Meinungsstreit wegen der gleichzeitigen beschlussmäßig...