Neuerungen bei der Vorsorgevollmacht und beim Vorsorgeregister
Einführung
Zum 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht (BGBl 2021 I, 882) in Kraft getreten. von der Reform sind im Familienrecht des BGB, aber auch in weiteren Gesetzen (z.B. dem BtOG, dem PStG, der BnotO, der VRegV und dem FamFG) zahlreiche Vorschriften betroffen. Der nachfolgende Beitrag enthält einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und bereits aufgetretene Streitfragen, auf die sich die familienrechtliche Praxis einstellen muss.
I. Einzigartiger Umbruch oder (große) Paragrafenrochade?
Die demographische Entwicklung hat dazu geführt, dass Betreuungen zahlreicher sind als Vormundschaftssachen. Dieser Trend wird sich in Zukunft eher verstärken. Aus diesem Grund wurde die bisherige Verweisung im Betreuungsrecht auf das Vormundschaftsrecht (vgl. § 1908i BGB a.F.) umgekehrt. Das Betreuungsrecht (§§ 1814 ff. BGB) bildet nunmehr den zentralen Regelungskomplex, auf den das Vormundschaftsrecht (§§ 1773 ff. BGB), aber auch die elterliche Sorge (§ 1643 BGB). Bezug nehmen. Das Betreuungsrecht stellt nunmehr den Betroffenen mit seinen Rechten als Subjekt ins Zentrum der Regelungen; seine Wünsche sind vorrangig zu berücksichtigen. Der Betreuer hat ihn bei ihrer Umsetzung zu unterstützen und von seiner gesetzlichen Vertretungsmacht nur Gebrauch zu machen, soweit dies erforderlich ist (§ 1821 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB). Damit setzt der Gesetzgeber die Vorgaben von Art. 12 UN-BRK um, nämlich das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen. Konkret betrifft dies den Erforderlichkeitsgrundsatz, dessen Umsetzung Totalbetreuungen künftig vermeiden soll. Durch das Instrument der unterstützten Entscheidungsfindung soll die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen möglichst weitgehend erhalten bleiben. Neu ist das im Anschluss an die sogenannte Schlüsselgewalt (1357 BGB) in das Gesetz aufgenommene gesetzliche Vertretungsrecht von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (1358 BGB).
II. Neuerungen im Vormundschaftsrecht (mit Hinweisen auf das Ehegattenvertretungsrecht und die Pflegschaft)
1. Das neue (schlanke) Vormundschaftsrecht
Die Vormundschaft für Minderjährige findet sich (weiterhin vor dem Betreuungsrecht) in den §§ 1773 ff. BGB. Die Bestellung zum Vormund setzt künftig eine Bereiterklärung der betreffenden Person voraus (§ 1785 Abs. 2 BGB). Der Gegenvormund wurde abgeschafft; dies sollte in formularmäßigen letztwilligen Verfügungen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Bestellung von mehreren Personen zum Vormund. Dies ist künftig nur noch bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (1775 Abs. 1 BGB, § 21 LPartG) möglich. Die Vorschriften zur Personensorge (§§ 1795 ff. BGB), aber auch zu den Rechten des Mündels (§§ 1788 ff. BGB) wurden erheblich erweitert, was dem Schwerpunkt der Reform, nämlich den Rechten des Kindes, entspricht. Mit zunehmendem Alter soll das Kind in die Entscheidungen des Vormunds einbezogen werden; dieser hat verstärkt auf die Wünsche des Kindes Rücksicht zu nehmen (§ 1798 Abs. 1 S. 1 BGB). Hinsichtlich der Vermögenssorge (§§ 1798 ff. BGB) verweist § 1798 Abs. 2 S. 1 BGB nunmehr auf Vorschriften, die die Vermögensangelegenheiten im Rahmen einer Betreuung betreffen. Der Vormund hat wie bisher ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (§§ 1798 Abs. 2, 1835 BGB). Seine Bedeutung könnte im Hinblick auf die Angaben über die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben sowie hinzuerworbenes Vermögen zunehmen, so dass auch die bisher in der Praxis kaum bedeutsame Hinzuziehung Dritter zu seiner Erstellung zunehmen könnte. Beibehalten, aber genauer formuliert, wurden auch das Trennungsgebot bezüglich des Vermögens des Mündels und des Vormunds sowie das grundsätzliche Verbot, Vermögen des Mündels für Zwecke des Vormunds zu verwenden (§§ 1798 Abs. 2, 1805, 1836 BGB). Die Verweisung in § 1798 Abs. 2 BGB zeigt, dass dies in gleicher Weise wie für eine Betreuung gilt, in deren Zusammenhang nunmehr auch die gesetzliche Regelung erfolgt. Allerdings bestehen zwei gravierende Unterschiede: Der Vormund ist zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet (§ 1798 Abs. 1 S. 2 BGB), während der Betreuer, zu dessen Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung gehört, sich auch insoweit an den Wünschen des Betreuten zu orientieren hat, sofern dessen Vermögen hierdurch nicht erheblich gefährdet wird, was der Betroffene zusätzlich aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder in seinen Handlungen umsetzen kann (§ 1821 Abs. 2 und 3 BGB). Allerdings hat auch der Vormund künftig die Verpflichtung, Angelegenheiten der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist (§ 1790 Abs. 2 S. 2 BGB). Der zweite gravierende Unterschied betrifft Schenkungen. Das bisherige Schenkungsverbot, das auch Eltern z...