Eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung, deren Entzug vor Erreichen der Regelaltersgrenze voraussichtlich nicht mehr erfolgen wird, ist hinreichend verfestigt (§ 19 Abs. 1 VersAusglG). Besteht sie bei einer Zusatzversorgungskasse, so kann der Ausgleichswert in Versorgungspunkten daher auf der Grundlage Ihres Rentenbarwertes und nicht ihres Anwartschaftsbarwertes berechnet werden.[35]

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