1. Nicht getrennt lebender Ehegatte
Der Anspruch auf Erhalt eines Verfahrenskostenvorschusses für den nicht getrennt lebenden Ehegatten ergibt sich explizit aus § 1360a Abs. 4 BGB. Die Pflicht zur Zahlung von Kosten, welche zur Führung von Prozessen und Verfahren erforderlich sind, ist unmittelbarer Ausfluss der Pflicht zum Familienunterhalt und ist vor allem vorrangig vor staatlicher Hilfe.
2. Getrennt lebender Ehegatte
Nach der Trennung erfolgt die Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft der Ehe und die wirtschaftliche Entflechtung. Der Anspruch für den getrennt lebenden Ehegatten ergibt sich durch § 1361 Abs. 4 BGB in einer gesetzlich normierten analogen Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB.
3. Geschiedener Ehegatte
Nach der Scheidung soll die Versorgungsgemeinschaft der Ehe endgültig beendet sein. Jedem Ehegatten obliegt es ab dem Ausspruch der Scheidung, zukünftig für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Nur wenn ein Ehegatte dazu außerstande ist, stehen ihm die in den §§ 1569 ff. BGB enumerativ aufgelisteten Unterhaltsansprüche zu.
Diese beinhalten keinen expliziten Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht implizit aus § 1578 Abs. 1 BGB ableiten.
Der Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss ist zwar unterhaltsrechtlicher Natur. Er stellt aber keine Konkretisierung des Unterhaltsbedarfes dar. Sondern er ist ausdrücklich ein über diesen allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Anspruch.
Nach einer Scheidung besteht nach einhelliger Auffassung nur noch eine deutlich abgeschwächte Verantwortung zwischen den ehemaligen Ehegatten. Diese abgeschwächte Verantwortung ist nicht vergleichbar mit der während der Ehezeit noch bestehenden Versorgungsgemeinschaft. Insoweit besteht kein vergleichbarer Sachverhalt mit der während einer intakten Ehe und auch nicht mit der noch in der Trennungszeit bestehenden Versorgungsgemeinschaft.
Aufgrund des nach einer Ehescheidung bestehenden Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit hat der Gesetzgeber einen solchen zusätzlichen Anspruch für den geschiedenen Ehegatten nicht gewollt. Es handelt sich folglich nicht um eine planwidrige Regelungslücke, so dass eine analoge Anwendung ausscheidet.
Nach einhelliger Meinung steht einem geschiedenen Ehegatten damit kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zu.
Es ist im Rahmen des nachehelichen Unterhalts aber auch nicht möglich, Verfahrenskosten als Sonderbedarf einzufordern, da – so die durchgehende höchstrichterliche Rechtsprechung – Kosten der Verfahrensführung in der Regel vorhersehbar seien.
4. Nichtehelicher Partner
Ob einem Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zusteht, wird streitig diskutiert.
Eine Meinung verneint einen solchen Anspruch und begründet dies u.a. damit, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wirtschaftlich und rechtlich noch schwächer miteinander verbunden seien als geschiedene Eheleute.
Diese Begründung ist aber in dieser Pauschalität sicher nicht mehr zeitgemäß. Sie verkennt, dass immer mehr Paare zwar ohne Trauschein, aber dennoch über eine lange Zeit in einer Einstands- und Versorgungsgemeinschaft leben – oftmals mit gemeinsamen Kindern –, welche einer ehelichen Lebensgemeinschaft durchaus gleichzusetzen ist. Die wirtschaftliche Verbundenheit ist daher in vielen Fällen vergleichbar gegeben mit einer wirksam geschlossenen Ehe. Richtig ist zwar, dass der nichteheliche Lebensgefährte keine Ansprüche auf Unterhalt hat – bis auf den Anspruch nach § 1615l BGB. Im Sozialrecht wird diese Versorgungsgemeinschaft aber längst als "Bedarfsgemeinschaft" berücksichtigt mit der Folge, dass bei der Beantragung von Bürgergeld oder der Grundsicherung das Einkommen und Vermögen des nichtehelichen Lebensgefährten zu berücksichtigen ist, vgl. § 9 Abs. 2 S 1 SGB II. D.h. im Sozialrecht wird eine Verpflichtung des wirtschaftlich Stärkeren zur Unterstützung des wirtschaftlich Schwächeren gesehen.
Eine andere Meinung bejaht daher diesen Anspruch mit der Begründung, dass sich die gesellschaftlichen Ansichten über die Verpflichtung zwischen nicht verheirateten Eltern geändert hätten.
Zudem würde der Anspruch der nichtehelichen Mutter nach § 1615l BGB auf die Vorschriften des Verwandtenunterhalts verweisen, womit wiederum auch § 1610 Abs. 2 BGB sinngemäß anzuwenden wäre.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom...