1. Persönliche Angelegenheit

Der Begriff der persönlichen Angelegenheit ist schwierig zu bestimmen, und wird daher nur durch die von den Gerichten entschiedenen Einzelfälle konkretisiert. Vom Grundsatz her wird eine enge Verbindung zur Person und zu den persönlichen Bedürfnissen des klagewilligen Ehegatten gefordert.[20]

Als persönliche Angelegenheit werden sämtliche Verfahren zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen angesehen, also auch Statusverfahren wie Vaterschaftsanfechtung,[21] eine Klage auf Schmerzensgeld[22] usw.

Überwiegend vermögensrechtliche Angelegenheiten sind dagegen nicht vorschusspflichtig. Dazu werden z.B. Streitigkeiten über Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche[23] oder Erbansprüche[24] gezählt.

[20] BeckOK-BGB/Hau/Poseck, § 1360a Rn 15 ff.; s. dazu die Aufzählungen bei NK-BGB/Kaiser, § 1360a Rn 44 ff.; BeckOK-BGB/Beutler, § 1360a Rn 15 ff.
[21] OLG Koblenz v. 20.4.1995 – 15 W 224/95, FamRZ 1996, 45.
[22] LG Koblenz v. 14.3.1995 – 2 O 521/93, FamRZ 1996, 44; LG Koblenz v. 17.9.1999 – 6 T 129/99, FamRZ 2000, 761.
[23] OLG Köln v. 26.4.1989 – 2 W 60/89, NJW-RR 1989, 967.

2. Rechtsstreit – gerichtliche und außergerichtliche Kosten

Unter einem Rechtsstreit wird jedes Verfahren vor einem deutschen und gegebenenfalls auch einem ausländischen Gericht verstanden. Dieser Begriff ist weit zu fassen.[25]

Dazu zählen also nicht nur die Verfahren vor den Familiengerichten, welche durch die Trennung und Scheidung zu führen sind, sondern auch sämtliche Zivilklagen vor den ordentlichen Gerichten, den Strafgerichten, den Arbeitsgerichten, den Verwaltungsgerichten, den Finanzgerichten und den Sozialgerichten, auch vor den Verfassungsgerichten. Es kommt weder auf eine bestimmte Verfahrensform an, d.h. es werden Klagen, einstweilige Verfügungen, einstweilige Anordnungen und Arreste umfasst, noch ist die Partei- bzw. Beteiligtenrolle maßgeblich. In Strafsachen umfasst dieser Begriff außer der explizit genannten Verteidigung auch Privatklagen und Nebenklagen.

Streitig wird aber nach wie vor diskutiert, ob auch die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsstreits von dem Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses umfasst sind.

Die wohl noch herrschende Meinung lehnt dies ab.[26] Sie stützt sich dabei auf den Wortlaut des Gesetzes, welcher nur von einem "Rechtsstreit" spreche. Die außergerichtliche Verfolgung von Rechten und Ansprüchen, insbesondere die bloße Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, würde von diesem Begriff nicht umfasst sein.

Diese Meinung entspricht der Definition des Begriffs "Rechtsstreit" in § 91 ZPO, wonach "Rechtsstreit" dem Erkenntnis-/Klageverfahren entspricht, zu welchem das vorangegangene Mahnverfahren, das selbstständige Beweisverfahren, das Güteverfahren usw. gehören, nicht aber die außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung von Forderungen, selbst wenn diese der Vorbereitung eines gerichtlichen Vergleiches gedient haben.[27]

Auch nach einer alten Definition aus dem Jahr 1841 setzte der Begriff "Rechtstreit" einen Konflikt voraus und "den Willen der Parteien, nicht im unentschiedenen Streit zu verharren, sondern ihn zu schlichten durch Rechtsspruch, um den Frieden wieder herzustellen."[28] Ein "Rechtsspruch" kann nur durch ein Gericht ergehen, und nicht durch eine außergerichtliche Einigung.

Die Ausführungen des Gesetzgebers vom 28.11.1975 zu der Änderung des § 1360a BGB[29] lassen ebenfalls durchaus den Schluss zu, dass der Begriff "Rechtstreit" in § 1360a BGB dem prozessrechtlichen Begriff in § 91a ZPO entspricht. Denn es wurde als unzumutbar gewertet, dass ein Ehegatte, der eine Klage gegen den anderen erheben will, nicht auf das Armenrecht verwiesen werden könne, wenn der andere Ehegatte leistungsfähig für die Kosten sei. Und es wurde seitens des Gesetzgebers darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses den Unterhaltsanspruch desjenigen Ehegatten, der klagen will, nicht einschränken würde (Hervorhebungen durch die Autorin).

Da der Gesetzgeber nur von "klagen" sprach, hatte er offensichtlich nur die Zahlungsverpflichtung des leistungsfähigeren Ehegatten für die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreits im Blick.

Gleichzeitig führt der Gesetzgeber aber aus, dass es in den Fällen, in denen ein leistungsfähiger Ehegatte für die Kosten eines Rechtsstreits, den der andere Ehegatte führen will oder muss, aufkommen könnte, nicht gerechtfertigt erscheint, die Staatskasse mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

Kann ein ratsuchender Mandant die Kosten eines Anwalts nicht zahlen, weil er keine ausreichenden Einkünfte und auch kein Vermögen hat, kann er für die außergerichtliche Beratung und anwaltliche Vertretung Beratungshilfe beantragen nach § 1 BerHG.

Ein ratsuchender Mandant, welcher keinen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses hat – weil es sich ja nicht um einen Rechtsstreit, sondern "nur" um eine außergerichtliche Einforderung oder Abwehr von Ansprüchen handelt – würde nach dieser Auffassung daher Beratungshilfe trotz Leistungsfähigkeit...

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