Da es sich um einen Anspruch unter Billigkeitsabwägungen handelt, entfällt die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bereits bei Gefährdung des eigenen angemessenen und nicht erst des notwendigen Selbstbehalts. Auch hier gelten die Maßstäbe des § 114 ZPO nicht.[42]

Anderweitige Unterhaltsverpflichtungen des Pflichtigen sind vorrangig.

Bei eigenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten des Pflichtigen ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu prüfen, ob diese vorrangig sind.[43]

Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Pflichtige eigene Kosten eines Rechtsstreits zu zahlen hat, welche aus der Natur der Sache vorrangige Verbindlichkeiten des Pflichtigen sind – ansonsten würde eine Verpflichtung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses den Pflichtigen selbst bedürftig machen.

Eine Leistungsfähigkeit ist auch zu bejahen, wenn der Pflichtige den Verfahrenskostenvorschuss nur anteilig und auch nur in Raten zahlen kann. Für den offenen Forderungsbetrag kann der Berechtigte dann Verfahrenskostenhilfe beantragen.[44]

Als der Billigkeit widersprechend wird die Vorschusspflicht vor allem im Falle eines nach Quoten berechneten Unterhalts angesehen. Es würde gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, wenn der Verpflichtete von der ihm verbliebenen "Hälfte" des verteilten Einkommens den Verfahrenskostenvorschuss zahlen müsste, während der Berechtigte den diesen zusätzlich zu seiner ungeschmälerten Quote erhalten würde.[45]

Sollte aber noch kein laufender Trennungsunterhalt in geforderter Höhe – berechnet nach Quote – gezahlt werden, kann ein Verfahrenskostenvorschuss gefordert werden. In diesem Fall ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes vorab und verteilt auf einen angemessenen Zeitraum vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Bestimmung des Trennungsunterhalts abzuziehen.[46]

Eine Verpflichtung zur Vorschusszahlung wird darüber ansonsten nur dann in Betracht kommen, wenn der Verpflichtete über zusätzliche nicht prägende Einkünfte und Vermögen verfügt, aus denen er in zumutbarer Weise die Verfahrenskosten aufbringen kann. Sein Vermögen braucht der Pflichtige aber nur insoweit einzusetzen, als dieses nicht für der Altersvorsorge oder als Rücklage für Notfälle dient.[47]

[42] OLG Celle v. 4.11.2013 – 17 WF 203/13, FamRZ 2014, 783; OLG München v. 13.9.2005 – 16 WF 1542/05, FamRZ 2006, 791 f.; OLG Brandenburg v. 29.1.2001 – 10 WF 149/00, FamRZ 2002, 1414; OLG Köln v. 10.9.1998 – 14 WF 127/98, FamRZ 1999, 792; OLG Zweibrücken v. 16.9.1996 – 5 WF 93/96, FamRZ 1997, 757; Wendl/Dose/Klinkhammer, § 6 Rn 31; Grüneberg/v. Pückler, § 1360a Rn 12.; anders im Verhältnis zu minderjährigen Kindern s. BGH FamRZ v. 4.8.2004 – XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662: keine Verpflichtung zur Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses bei Verletzung des notwendigen Selbstbehalts.
[43] MüKo-BGB/Weber-Monecke. § 1360a Rn 24.
[45] Niepmann/Seiler, 2. Teil Rn 436; MüKo-BGB/Weber-Monecke, § 1360a Rn 24; Wendl/Dose/Klinkhammer, § 6 Rn 31; MüKo-FamFG/Viefhues, § 73 Rn 180; OLG Düsseldorf v. 3.1.2019 – 3 WF 114/18, NZFam 2019, 271; OLG Karlsruhe v. 24.11.2010 – 16 WF 186/10, FamRZ 2011, 1235; OLG Hamm v. 19.3.2012 – II-5 WF 58/12, FF 2012, 332; OLG München v. 13.9.2005 – 16 WF 1542/05, NJW-RR 2006, 292.
[46] OLG Bremen v. 30.3.2022 – 5 WF 4/22, NJW 2022, 3090; OLG Karlsruhe v. 24.11.2010 – 16 WF 186/10, FamRZ 2011, 1235; Heiß/Born, UnterhaltsR-HdB/Heiß, Rn 684a; Christl, NZFam 2016, 913; Schürmann, FamRZ 2020, 1233; MAH FamR/Grandel, § 8 Rn 140.

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