Der Anspruch kann geltend gemacht werden, sobald der Berechtigte einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat und sobald aufgrund eines beabsichtigten gerichtlichen Verfahrens die Höhe der bestehenden Gerichtskostenvorschusspflicht bekannt ist.

Auf die Fälligkeit des Anspruches kommt es nicht an.[50] Dies ist insbesondere wichtig für die anwaltliche Vergütung nach dem RVG, da hier eine Fälligkeit des Anspruches erst bei Abschluss des Mandats besteht, vgl. § 8 RVG. Der Anwalt kann aber, was er in der Regel macht bzw. tun sollte, nach § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss auf die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren verlangen.

Der Anspruch ist spätestens geltend zu machen bis zum Abschluss des Mandats bzw. bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, vergleichbar mit der Prozesskostenhilfe.

Ebenso muss der Anspruch eingefordert werden, solange die Eheleute noch verheiratet sind und die Ehe nicht rechtskräftig geschieden wurde.

[50] NK-BGB/Kaiser, § 1360a Rn 52; BGH v. 15.5.1985 – IV ZR 33/84, NJW 1985, 2263; Caspary, NJW 2005, 2577.

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