Der Bundesgerichtshof lehnt es ab, Arbeitsleistung als Zuwendung und damit auch einer Schenkung fähig anzusehen.
Der Bundesgerichtshof will darüber hinaus die analoge Anwendung von § 1374 Abs. 2 BGB auf andere als die in der Vorschrift enumerativ genannten nicht nur grundsätzlich, sondern kategorisch ablehnen:
Zitat
"Zwar wird im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens eingetretener Vermögenszuwachs, der nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruht, in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet werden solle (so etwa Jaeger in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 1374 BGB Rn 36; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., S. 12 f.; Schwab/Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Kap. VII Rn 161). Der Bundesgerichtshof, auch der Senat, hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass § 1374 Abs. 2 BGB einer ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn 16; BGHZ 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782 und vom 20.6.2007 – XII ZR 32/05, FamRZ 2007, 1307 Rn 14 jeweils m.w.N.). Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1374 Rn 19; NK-BGB/Heiß, 2. Aufl., § 1374 Rn 25; FAKomm-FamR/Weinreich, 4. Aufl., § 1374 BGB Rn 30; für Lottogewinne auch MüKo-BGB/Koch, 6. Aufl., § 1374 Rn 14; Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht, 5. Aufl., § 1374 BGB Rn 36; Müting in Klein Handbuch Familienvermögensrecht, Kap. 2, Rn 1439)."
Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 28.1.2002 damit begründet, dass die Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB keinen allgemeinen Grundsatz enthalten, dass der Vermögenserwerb der Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat. Vielmehr sollen die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, im Rahmen des Zugewinnausgleichs gleichmäßig teilhaben ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie an dem Erwerb der einzelnen Gegenstände mitgewirkt haben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB beschränkt; eine ausdehnende Anwendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt.