"Im Interesse der rechtsuchenden Parteien muss gesetztes und gesprochenes Recht drei Grundvoraussetzungen erfüllen:"
- Es muss in seinem Regelungsgehalt klar, einfach und durchschaubar sein;
- es muss gerecht sein und Rechtsfrieden zwischen den Parteien schaffen;
- es muss den Rechtsuchenden vermittelbar sein“.
Anders ausgedrückt: "was man nicht versteht, sieht man auch nicht ein".
Ursprünglich führten die getrennten Wege nur formal zu zwei verschiedenen, wirtschaftlich aber zu funktionsäquivalenten Ergebnissen. Beide entsprachen dem Willen und der Vorstellung der Beteiligten. Die Aufspaltung des sui-generis-Vertrages in die beiden Anspruchsgrundlagen der Vermögenszuwendung und des Kooperationsvertrages war für keinen der Beteiligten nachteilig.
In dieses System hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 3.2.2010 eingegriffen. (Nur) Leistungen aus dem Vermögen sind (nunmehr) nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert, Arbeitsleistungen (weiterhin) nicht. Diese Folge seiner neuen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof erkannt und in Kauf genommen, wie seine Entscheidung zeigt:
Zitat
"Zutreffend zieht das Berufungsgericht allerdings auch insoweit Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeitsleistungen … der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden kann."
So wie es jetzt ist kann es nicht bleiben, soll das wirtschaftliche Ergebnis dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen und überhaupt übergeordneten Grundsätzen genügen.
Im Ausgangsfall erbringt der Schwiegervater zugunsten des Schwiegersohns wie auch zugunsten der eigenen Tochter Leistungen im Wert von je 2 × 25.000 EUR einmal als Zahlung und nochmals als Arbeitsleistung. Zahlung und Arbeit dienen objektiv jeweils demselben Zweck und sind subjektiv vom kongruenten Willen getragen. Dass nur das Geld das Anfangsvermögen der Tochter nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert erhöht, nicht aber die Arbeitsleistung (beim Schwiegersohn wirkt sich das wegen der korrespondierenden Belastung mit dem Ausgleichsanspruch nicht aus) können weder die Tochter noch der Schwiegervater verstehen, weil hier gleichwertige Leistungen ungleich behandelt werden, und zwar deshalb, weil der Gesetzgeber dies so wolle. Von Rechtsmethodik verstehen aber beide nichts. Eher würde der Schwiegersohn die Gleichbehandlung – wenngleich für ihn ungünstig – einsehen können, als dass das gegenwärtige Ergebnis irgendein Laie verstünde oder als gerecht empfinden könnte.
Die Konstruktion des sui-generis-Vertrages ist Teil des sog. Nebengüterrechts, welches schon für sich gesehen alles andere als klar, einfach und durchschaubar ist. Diese BGH-Grundsätze wurden notwendig, weil der Gesetzgeber entsprechende Lücken im ehelichen Güterrecht trotz Jahrzehnte währender Kritik nicht geschlossen hat.
Sie ist ungerecht, wie oben dargelegt, und schon gar nicht geeignet, Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu schaffen. Sie ist dem SV im Ausgangsfall auch nicht vermittelbar. Er hat beiden Eheleuten zu einer Wertschöpfung nicht nur in Höhe von 50.000 EUR in bar, sondern in gleicher Höhe durch geldwerte Arbeitsleistungen verholfen. Soll er jetzt – je nach Einzelfall – bis zur Höhe des Hälftebetrages ausfallen, nur weil er sich für geldwerte Arbeitsleistungen und gegen eine Geldzahlung entschieden hat? Wie kann von ihm erwartet werden, dass er das versteht und akzeptiert?
Es bestehen nach allem folgende Lösungsmöglichkeiten:
1. Ausdehnende Auslegung des Schenkungsbegriffs
Dies bietet sich aus Sicht des Bundesgerichtshofs an. Er könnte auf seine frühere Rechtsprechung verweisen und müsste seinen Standpunkt zur Analogie nicht aufgeben.
Funktionsäquivalente Arbeitsleistungen von Eltern an das eigene Kind sind auf den ersten Blick keine Schenkungen. Sie sind – auf den zweiten Blick – ebenso wenig Schenkungen wie die Einsetzung von Bezugsberechtigungen des Kindes in seiner Lebensversicherung zugunsten der Eltern ante mortem eine Erbeinsetzung ist. Daher ist es vertretbar, Beides gleich zu behandeln. Erhebliche Unterschiede, die eine unterschiedliche rechtliche Einordnung erfordern würden, bestehen zwischen beiden Sachverhalten nicht. Somit kommt auch in beiden Fällen zunächst keine Analogie, sondern eine ausdehnende Auslegung von § 1374 Abs. 2 BGB zum Tragen, wie es der Bundesgerichtshof im Fall der Bezugsberechtigung bereits entschieden hat (s.o.). Diese Lösung contra Analogie würde dem Bundesgerichtshof auch die evtl. Sorge einer Aufweichung seiner Rechtsprechung nehmen. Es würde kein Präzedenzfall geschaffen, wenngleich der Autor persönlich den Diskurs um die Analogie nicht als beendet wissen will.
2. Eingeschränkte Analogie
Sollte man dieser Lösung nicht nähertreten, bliebe doch nur die Analogie, um eine klare, gleichbehandelnde, verständliche, für die Beteilig...