Gründe: A. [1] Die Beteiligten machen im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche im Wege von Stufenanträgen geltend, wobei sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur über den Umfang der Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung und Belegvorlage streiten.
[2] Die Beteiligten heirateten am 17.9.2010 und trennten sich am 1.9.2017. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 1.9.2018 zugestellt worden.
[3] Der Antragsteller ist selbstständiger Rechtsanwalt. Seit dem Jahr 2014 ist er zudem als Notar tätig. Er hat durch Schriftsätze vom 8.7.2019 und 14.4.2020 Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen erteilt sowie Belege vorgelegt.
[4] Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller die Erteilung weiterer Auskünfte und die Vorlage von Belegen. Das Amtsgericht hat den Antragsteller unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge verpflichtet, die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bezüglich seiner Kanzlei für das Jahr 2018 vorzulegen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verpflichtet, Auskunft über die offenen Forderungen, die am 1.9.2018 zu seinen Gunsten in der Kanzlei bestanden, und über den Sachwert des Notariats durch Angabe der wertbildenden Faktoren einschließlich der am 1.9.2018 offenen Forderungen des Notariats zu erteilen sowie die Auskünfte stichtagsbezogen durch Vorlage vollständiger Listen der offenen Forderungen zu belegen.
[5] Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die vollständige Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin erstrebt.
B. [6] Die Rechtsbeschwerde erweist sich auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet. Über sie ist daher, obwohl die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitige Endentscheidung (unechter Versäumnisbeschluss) zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschl. v. 13.3.2024 – XII ZB 243/23, FamRZ 2024, 927 Rn 7 m.w.N.).
[7] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I. [8] Das Beschwerdegericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der Antragsteller habe grundsätzlich eine Auskunft erteilt, die den Voraussetzungen des § 1379 BGB entspreche, und sei daher nur hinsichtlich solcher Positionen zur ergänzenden Auskunftserteilung zu verpflichten, zu denen er noch keine Angaben gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die in der Kanzlei des Antragstellers am 1.9.2018 zu seinen Gunsten noch offenen Forderungen. Für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Rahmen des Zugewinnausgleichs sei das modifizierte Ertragswertverfahren vorzugswürdig. Dabei werde zum Stichtag über den Substanzwert hinaus auch der übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) der freiberuflichen Praxis berücksichtigt. Da offene Honorarforderungen bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis ein Kriterium sein könnten, sei hierüber auch Auskunft zu erteilen. Es spreche nicht grundsätzlich gegen eine Einbeziehung offener Forderungen in das Bewertungsverfahren, dass deren Realisierbarkeit auch von der Zahlungsmoral der Schuldner abhänge und unklar sei, mit welchem Betrag sie anzusetzen seien. Denn diese Umstände seien von einem Sachverständigen individuell für die zu begutachtende freiberufliche Praxis zu bewerten und spielten im Auskunftsverfahren keine Rolle.
[9] Die Auskunftspflicht des Antragstellers erstrecke sich auch auf die wertbildenden Merkmale seines Notariats. Zwar handele es sich bei einem Notariat nicht um eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Unternehmen, sondern um ein dem Notar verliehenes öffentliches Amt. Dies führe jedoch nicht dazu, dass ein Notariat von vornherein nicht in den Zugewinn falle und deshalb nicht zu beauskunften wäre. Auch wenn ein Notariat als solches nicht veräußerbar sei, stellten die ihm innewohnenden Gegenstände (Einrichtung, IT-Ausstattung etc.) Vermögenswerte dar, die verwertet werden könnten. Daher sei es sachgerecht, den Wert eines Notariats anhand des Substanzwertverfahrens zu ermitteln. Der Antragsteller habe somit Auskunft über alle in Betracht kommenden wertbildenden Faktoren zu erteilen. Dies seien die Sachwerte des Notariats einschließlich der am 1.9.2018 im Notariat noch offenen Forderungen.
[10] Zudem habe die Antragsgegnerin nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Vorlage einer vollständigen Liste der zugunsten des Antragstellers in der Kanzlei und im Notariat am 1.9.2018 jeweils noch offenen Forderungen unter Angabe der Aktennummer, des Rechnungsdatums und des Rechnungsbetrags ("offene-Posten-Liste"). Ein Auskunftspflichtiger sei zwar nur zur Vorlage vorhandener Nachweise verpflichtet. Der Antragsteller könne sich aber gleichwohl nicht darauf berufen, dass derartige Listen nicht existierten und nur mit erheblichem Aufwand erstell...