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FF 02/2025, Das Verzichtsverbot auf den Unterhaltsanspruch nach § 1614 BGB

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Einführung

Der Unterhaltsanspruch soll den laufenden Lebensunterhalt eines Unterhaltsberechtigten verlässlich sichern. Da zukünftige Entwicklungen des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten nur schwer vorhersehbar sind, verbietet § 1614 BGB zum Schutz des Unterhaltsberechtigten als auch des öffentlichen Interesses den Verzicht auf zukünftigen Unterhalt. Denn ein Unterhaltsberechtigter soll seinen Bedarf nicht durch Leistungen des Sozialstaates decken müssen, obwohl ihm ein Unterhaltsanspruch gegen einen leistungsfähigen Ehegatten, Expartner oder Verwandten zusteht.

Oft sind aber Unterhaltsansprüche bei unsicherer Erwerbslage des Unterhaltspflichtigen volatil, oder die Vollstreckungslage ist unsicher. In anderen Fällen benötigt der Unterhaltsberechtigte Startkapital zum Aufbau einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit oder zur Absicherung seines Wohnbedarfes. Statt laufender Unterhaltszahlungen wäre daher eine Kapitalabfindung sinnvoller. Der Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts gegen Zahlung einer Kapitalabfindung steht dann aber der "Schutzzweck" des § 1614 BGB gegenüber.

Angesichts gesellschaftlicher Entwicklungen gerade im Hinblick auf die verbesserte berufliche Lage von Frauen und der damit bewirkten Möglichkeit einer finanziellen Unabhängigkeit stellt sich die Frage, ob die strengen Regelungen zum Unterhaltsverzicht im Kontext der Vertragsfreiheit noch zeitgemäß sind.

I. Zweck des Gesetzes

Die Vorschrift des § 1614 BGB soll die Position des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen stärken und ihn schützen. Das Gesetz basiert auf der Annahme, dass der Unterhaltsberechtigte seine eigene zukünftige Entwicklung nur schlecht einschätzen und vorhersehen kann, weshalb eine durch einen Verzicht begründete dauerhafte Schlechterstellung des Unterhaltsberechtigten als unbillig und sittlich nicht ger...

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