Gründe: [1] I. Der Antragsteller begehrte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet er sich gegen die Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
[2] Die Beteiligten sind Eheleute. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vor vier Jahren trennten sie sich. Das Ehescheidungsverfahren ist seit drei Jahren rechtshängig. Ein im Scheidungsverbund anhängiges Zugewinnausgleichsverfahren befindet sich in der Auskunftsstufe.
[3] Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin außergerichtlich auf, der vorzeitigen Aufhebung des Güterstandes zuzustimmen. Dem stimmte die Antragsgegnerin unter der Voraussetzung zu, dass der Antragsteller die erforderlichen Beurkundungskosten vollständig übernimmt. Der Antragsteller war jedoch lediglich bereit die Hälfte der entstehenden Kosten zu tragen.
[4] Darauf reichte der Antragsteller den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beim Familiengericht ein. Den Antrag erkannte die Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Das Amtsgericht hob darauf mit Anerkenntnisbeschluss vom 13.8.2024 die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten auf und legte die Kosten dem Antragsteller auf. Es liege ein sofortiges Anerkenntnis vor. Es entspreche der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antrag sei auf sein Betreiben und damit auch in seinem mutmaßlichen Interesse gestellt worden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin einen konkreten Vorteil aus der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft habe.
[5] Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Es liege kein sofortiges Anerkenntnis vor. Die Antragsgegnerin habe ihre Zustimmung an die Bedingung geknüpft, dass der Antragsteller die Kosten der notariellen Vereinbarung übernehme. Grundsätzlich würden in Familiensachen die Kosten gegeneinander aufgehoben, weswegen jeder die Hälfte zu tragen habe. Der Antragsteller habe somit den Gerichtsweg beschreiten müssen, um keinen Zinsverlust zu erleiden.
[6] II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
[7] Das Amtsgericht hat dem Antragsteller zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 93 ZPO. Es handelt sich bei dem Verfahren um vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft um eine Familienstreitsache gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, so dass gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG für die Kostenentscheidung die §§ 91 ff. ZPO gelten (BeckOGK/Szalai, Stand 1.8.2024, § 1385 Rn 59). Die Vorschrift des § 93 ZPO ist grundsätzlich auch für Gestaltungsklagen anwendbar (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.3.2012 – 18 WF 97/11, FamRZ 2012, 1967, Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 93 Rn 1, a.A. Büte/Volker, Zugewinnausgleich, 6. Aufl. 2022, Rn 360). Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann durch einen der Form des § 1410 BGB entsprechenden Ehevertrag erfolgen, so dass ein Gestaltungsbeschluss des Familiengerichts nicht zwingend erforderlich ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.3.2023 – 27 WF 27/23, NZFam 2023, 853).
[8] Gemäß § 93 ZPO trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, wenn der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten zur Erhebung des Antrags keine Veranlassung gegeben hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.
[9] Die Antragsgegnerin hat dem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft mit der Antragserwiderung und damit sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt.
[10] Die Antragsgegnerin hat auch keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben. Eine Klageerhebung veranlasst, wer sich vor Verfahrensbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage so verhält, dass der Gegner annehmen musste, er werde ohne den gerichtlichen Antrag nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rn 3). Dem ist nicht so. Vielmehr hat die Antragsgegnerin ausdrücklich der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zugestimmt. Sie hat auch keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben, indem sie ihre Zustimmung davon abhängig gemacht hat, dass der Antragsteller die dafür anfallenden (außergerichtlichen) Kosten trägt. Der Antragsteller konnte nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin sich hälftig an den Kosten beteiligt.
[11] Bisher ist die Frage ungeklärt, ob der Antragsteller die Kosten für eine außergerichtliche vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein zu tragen hat oder ob sich die Beteiligten die Kosten zu teilen haben (vgl. zum Streitstand Kogel, Zugewinnausgleich, 7. Aufl. 2022, Rn 412; ders., FamRB 2023, 440; Schneider, NZFam 2023, 853; Jüdt, FuR 2022, 83 (86)).
[12] Einerseits wird vertreten, dass sich die Eheleute die Kosten im Falle eines Verlangens eines Ehegatten zu teilen hätten (vgl. AG Siegburg, Beschl....