Neben der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs im Ehescheidungsverbund bieten §§ 1385, 1386 BGB eine Möglichkeit, den Zugewinnausgleich unabhängig von der Rechtskraft der Ehescheidung geltend zu machen oder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorzeitig zu beenden. Dabei genügt für die vorzeitige Aufhebung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft allein schon ein dreijähriges Getrenntleben (§§ 1385 Nr. 1, 1386 BGB). Insoweit liegt es für den Antragsgegner eines solchen Verfahrens nahe, den Anspruch sofort anzuerkennen, um jedenfalls nach § 93 ZPO nicht noch mit den Verfahrenskosten belastet zu werden. Die bislang in der Rechtsprechung und Literatur ungeklärte Frage, ob er im Sinne dieser Vorschrift Anlass für das Verfahren gegeben hat, indem er der vorgerichtlichen Aufforderung des Antragstellers, die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft notariell zu vereinbaren, nur unter der Bedingung zugestimmt hat, dass dieser die Beurkundungskosten übernehme, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
1. Sachverhalt
Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie leben seit über drei Jahren voneinander getrennt und streiten im Ehescheidungsverbund im Wege des Stufenverfahrens über Ansprüche auf Zugewinnausgleich. Außergerichtlich forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zuzustimmen. Ihre Zustimmung machte die Antragsgegnerin jedoch davon abhängig, dass der Antragsteller die hierdurch entstehenden Beurkundungskosten vollständig übernehme. Der Antragsteller erklärte sich lediglich zu einer hälftigen Kostenübernahme bereit und machte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft daher gerichtlich geltend. Auf das Anerkenntnis der Antragsgegnerin hob das Familiengericht die Zugewinngemeinschaft auf, erlegte die Verfahrenskosten aber dem Antragsteller auf. Das Familiengericht führte zur Begründung aus, dass es sich um ein sofortiges Anerkenntnis handele und das Verfahren im alleinigen Interesse des Antragstellers geführt worden sei, dessen alleinige Kostentragung daher der Billigkeit entspreche. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde – im Ergebnis ohne Erfolg.
2. Kontext und Inhalt der Entscheidung
Gemäß §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft schon dann verlangen, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Ein darüber hinaus gehendes besonderes Rechtschutzinteresse ist nicht erforderlich, selbst dann, wenn bereits der Zugewinnausgleich Gegenstand einer Folgesache im Ehescheidungsverbund ist. Neben der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs im Ehescheidungsverbund bieten §§ 1385, 1386 BGB damit eine einfache Möglichkeit, den Zugewinnausgleich unabhängig von der Rechtskraft der Ehescheidung und losgelöst von einem Ehescheidungsverfahren geltend zu machen oder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden.
Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit der Frage der Kostenverteilung in einem Verfahren nach § 1386 BGB im Falle eines Anerkenntnisses. Die rechtliche Grundlage der Kostenentscheidung ergibt sich dabei aus § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 91 ff. ZPO. Weitgehend anerkannt ist, dass die Vorschrift des § 93 ZPO grundsätzlich auch auf Gestaltungsklagen anwendbar ist, soweit die Beteiligten – wie bei der vorzeitigen Aufhebung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft – über den Verfahrensgegenstand verfügen können.
Danach fallen also dem Antragsteller die Verfahrenskosten zur Last, wenn der Antragsgegner nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Antrags Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.
Ein sofortiges Anerkenntnis in diesem Sinne liegt vor, wenn dieses – jeweils nach den Umständen – nach einer angemessenen Prüfung des Anspruchs zeitnah erklärt wird. Dem ist Genüge getan, wenn das Anerkenntnis innerhalb der vom Gericht gesetzten Klageerwiderungsfrist erfolgt und nicht bereits zuvor Antragsabweisung beantragt oder dem Anspruch in sonstiger Weise bereits entgegengetreten wurde. Diese Voraussetzung war im entschiedenen Fall unproblematisch gegeben.
Veranlassung zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 93 ZPO hat gegeben, wer sich vor Verfahrensbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage so verhält, dass der Gegner annehmen musste, er werde ohne den gerichtlichen Antrag nicht zu seinem Recht kommen. Ist das der Fall, wenn, wie vorliegend die Antragsgegnerin, der Ehegatte außergerichtlich einer einvernehmlichen Aufhebung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nur unter der Voraussetzung zustimmt, der andere, die Aufhebung begehrende Ehegatte, trage auch die hierdurch entstehenden Kosten?
Bislang ist nicht geklärt, ob der Antragsteller die Kosten für eine außergerichtliche vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein zu tragen hat oder ob sich die Beteiligten die Kosten zu teilen haben. Oder anders gewendet: d...