Gründe: Die Klage ist nicht begründet.
Der Anspruch der Klägerinnen auf Zahlung von Barunterhalt scheitert an der Leistungsunfähigkeit des Beklagten.
Grundsätzlich haben die Klägerinnen als Minderjährige Anspruch auf Barunterhalt gem. §§ 1601, 1603 BGB gegen den Beklagten. Die Klägerin zu 1) hat bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 eine allgemein bildende Schule besucht und war von daher nicht in der Lage, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Ab 1.8.2007 ist ihr Bedarf jedoch gesunken. Bei einem Bruttoeinkommen von 470 EUR wird sie nach der Brutto-Nettoberrechnung Gutdeutsch Variante II West 0701 folgende Abzüge haben:
Rentenversicherung 19,9 % |
46,77 EUR |
Arbeitslosenversicherung 4,2 % |
9,87 EUR |
KV AN Anteil (13,3 % ./. 2 × 0,9 %) |
35,49 EUR |
Pflegeversicherung 0,85 % |
4,00 EUR |
Netto |
373,87 EUR |
Hiervon ist die Ausbildungspauschale mit |
90,00 EUR |
abzusetzen, sodass ein eigenes Einkommen von |
282,87 EUR |
verbleibt. |
|
Dieses liegt nur um wenige EUR unter dem ab 1.7.2007 geltenden Mindestunterhalt von 288 EUR.
Die Klägerin zu 2) ist weiterhin bedürftig, da sie noch eine allgemein bildende Schule besucht.
Der Beklagte ist nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, das über dem notwendigen Selbstbehalt von bis zum 30.6.2007 890,00 EUR und ab 1.7.2007 900 EUR liegt.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte sich ausreichend um neue Arbeitsplätze beworben hat. Die vorgelegten Bewerbungen bzw. Absagen auf Bewerbungen deuten darauf hin, dass er sich nicht unmittelbar im Anschluss an die Arbeitslosigkeit im Februar 2007 bereits beworben hat; es ist jedoch nicht zu erwarten, dass er einen ausreichenden Verdienst wird erzielen können.
Als Helfer im Maler- und Lackierergewerbe wird er nicht in der Lage sein, einen regelmäßig über 7,00 EUR liegenden Stundenlohn zu erzielen. Dies ist auch der Stundenlohn, der als Basis mit der Zeitarbeitsfirma vereinbart war. Diese hat zwar befristet den Stundenlohn auf 7,85 EUR erhöht. In Konsequenz war der Beklagte, wie sich aus den vorliegenden Verdienstbescheinigungen ergibt, aber auch nicht mit einer vollen Stundenzahl zu diesem Stundenlohn eingesetzt. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 170 Stunden pro Monat und einem Stundenlohn von 7,00 EUR wird er einen Bruttolohn von 1.190,00 EUR erzielen. Hiervon sind nach Gutdeutsch Variante II West 0701 folgende Abgaben zu entrichten:
Lohnsteuer |
47,08 EUR |
Rentenversicherung |
118,41 EUR |
Arbeitslosenversicherung |
24,99 EUR |
Krankenversicherung |
89,85 EUR |
Pflegeversicherung |
10,12 EUR |
Kirchensteuer |
4,23 EUR |
Netto |
895,32 EUR |
Dies liegt auch im Bereich dessen, was der Beklagte im Rahmen des Einsatzes bei der Zeitarbeitsfirma tatsächlich bezogen hat. Das bedeutet, dass der Beklagte auch zu Unterhaltszahlungen nicht in der Lage ist, selbst wenn er erneut eine Tätigkeit als Helfer finden würde.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht Wolf-Dietrich Bartsch, Mölln