PolG §§ 1, 3, 2 Abs. 2 , GewSchG §§ 1, 2
Leitsatz
Die Verlängerung eines auf zwei Wochen befristeten polizeilichen Wohnungsverweises um weitere zwei Wochen zum Zweck der Überbrückung des Zeitraums bis zum Ergehen einer Entscheidung des Familiengerichts über richterliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz begegnet erheblichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der fehlerfreien Ermessensausübung gem. §§ 1, 3 PolGBW und der Zuständigkeit der Polizei zum Schutz privater Rechte (§ 2 Abs. 2 PolGBW).
(Leisatz des Einsenders)
VG Karlsruhe, Beschl. v. 16.8.2007 – 6 K 2446/07 (n.rk.)
Aus den Gründen
Gründe: Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine polizeiliche Verfügung der Antragsgegnerin, mit welcher ein unter dem 25.7.2007 verfügtes zweiwöchiges Betretensverbot für das Grundstück in … um weitere zwei Wochen verlängert wurde.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Das Gericht sieht Anlass, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs.5 VwGO gegen die in formell ordnungsgemäßer Weise (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 9.8.2007 zu gewähren. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieses polizeirechtlichen Platzverweises überwiegt nicht das private Interesse des Antragstellers, sich bis zum Ablauf der zeitlichen Geltung des Platzverweises weiterhin in dem in der Verfügung beschriebenen Bereich aufzuhalten. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des verfügten Platzverweises in Anwendung der §§ 1, 3 PolG.
Nach § 1 Abs.1 Satz 1 PolG hat die Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen oder dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind auch subjektive Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen. § 1 PolG dient auch der Durchsetzung der in der objektiven Rechtsordnung begründeten Verhaltenspflichten. Hierzu gehört vor allem die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten. Im vorliegenden Zusammenhang dürfte das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit betroffen sein, weil eine von dem Antragsteller ausgehende "häusliche Gewalt", nämlich die Begehung von Körperverletzungsdelikten (vgl. §§ 223 ff. StGB), infrage steht.
Vor diesem Hintergrund durfte die Polizeibehörde der Antragsgegnerin mit der bestandskräftig gewordenen Verfügung vom 25.7.2007 nach § 3 PolG diejenigen Maßnahmen ergreifen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erschienen, um weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit, hier: der Begehung strafbarer Handlungen, vorzubeugen. Der zunächst ausgesprochene Platzverweis dürfte daher dem Grundsatz nach geeignet gewesen sein, der Gefahr "häuslicher Gewalt" jedenfalls vorübergehend zu begegnen; auch wenn Zweifel hinsichtlich der angeordneten Zeitdauer des polizeilichen Wohnungsverweises bestehen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen), denen aber wegen der eingetretenen Bestandskraft nicht weiter nachzugehen ist.
Dies dürfte jedoch nicht mehr für die hier angegriffene Verfügung vom 9.8.2007 zutreffen, mit welcher das Betretensverbot um weitere zwei Wochen verlängert wurde. Wie sich der Begründung der Verlängerungsverfügung entnehmen lässt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dieser Maßnahme in erster Linie den Zweck, den Zeitraum bis zum Ergehen einer Entscheidung des Familiengerichts über den Antrag der Beigeladenen auf Erlass richterlicher Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz – GewaltschutzG – zu überbrücken. Mit dieser Zwecksetzung begegnet die angefochtene Verfügung aber erheblichen rechtlichen Bedenken, da diese Erwägung ermessensfehlerhaft sein dürfte und die Antragsgegnerin für eine solche Regelung auch nicht zuständig sein dürfte.
Nach der Rspr. des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 22.7.2004 – 1 S 2801/03 –, VBlBW 2005, 138 ff.) sperrt zwar das Gewaltschutzgesetz nicht den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel. Allerdings kann diese nur für einen kurzfristigen Wohnungsverweis dienen. Der polizeiliche Wohnungsverweis stellt nach dieser Rspr. lediglich eine flankierende Maßnahme dar, um der Behörde in Fällen häuslicher Gewalt eine erste kurzfristige Krisenintervention zu ermöglichen und Opfern bereits vor bzw. bis zur Erreichbarkeit zivilrechtlichen Schutzes beizustehen. Darüber hinaus hat das Gewaltschutzgesetz den zivilrechtlichen Schutz bei Gewalttaten und bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen erheblich erweitert und einen Verstoß gegen eine familiengerichtliche Schutzanordnung sogar ausdrücklich mit Strafe bewehrt. Das Gewaltschutzgesetz sieht in § 1 auf Antrag des Opfers ein befristetes richterliches Betretungsverbot sowie ein Aufenthaltsverbot in einem bestimmten Umkreis der Wohnung und sonsti...