Anmerkung
Das Urteil macht einmal mehr deutlich, welch merkwürdige Rechenwege die Judikatur anwendet, um ein vermeintlich als gerecht angesehenes Ergebnis zu begründen.
1. Zunächst fällt auf, dass die Vorgaben so gerechnet werden, bis ein Ergebnis "passt". Dem Ehemann verblieb ein Nettovermögen von 35.000 EUR. Die Zuwendungen und der Ehezeitanteil wurden so kalkuliert, dass exakt dieser Betrag als Rückforderungsanspruch errechnet wird. Damit ist formell der Vorgabe des BGH genügt, wonach die Rückforderung auf das begrenzt ist, was im Endvermögen des Empfängers überhaupt noch vorhanden ist (vgl. BGH, FamRZ 1982, 910, 912 für den Ausgleich aus einem sog. familienrechtlichen Kooperationsvertrag).
2. Über Zugewinnausgleich war offensichtlich eine Lösung zwischen den Eheleuten nicht zu erzielen: Der Ehemann hatte ein Anfangsvermögen von 35.000 EUR. Die Ehefrau besaß zwar kein Anfangsvermögen. Bedingt durch die Zuwendung ihres Vaters waren ihr diese Beträge aber zumindest hälftig als privilegiertes Anfangsvermögen zuzurechnen. Beim Ehepartner gilt diese Rechtsfolge hingegen nicht (vgl. zu dieser Differenzierung BGH FamRZ 1995, 1060; OLG Koblenz FamRB 2006, 326; a.A. OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 38 mit zu Recht ablehnender Anm. von Schröder, FamRZ 2006, 40). Erst recht galt dies natürlich, wenn der Betrag in vollem Umfange dem privilegierten Anfangsvermögen der Tochter zuzurechnen war (vgl. zu den Möglichkeiten einer solchen Konstellation zuletzt BGH, FamRZ 2007, 877).
Wie wäre es nun aber gewesen, wenn der Vater den Geldbetrag zunächst ausdrücklich nur seiner Tochter zur Verfügung stellte, diese die Summe in Form des Hauserwerbs ausgab und ihren Ehemann hälftig an der Immobilie beteiligte? Nach der Rspr. muss grundsätzlich in derartigen Fällen zunächst die vermögensrechtliche Schiene gewählt werden. Führt diese zu keinem Ergebnis (z.B. weil ein Vermögensverlust eingetreten ist), kann das Rechtsinstitut der ehebezogenen Zuwendung lediglich dann eingreifen, wenn ein ansonsten "schier unerträgliches und untragbares Ergebnis" eintreten würde (ständige Rspr. vgl. z.B. BGH FamRZ 1997, 933; FamRZ 1991, 1169 sowie die Nachweise bei Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten, 4. Aufl., Rn 454). Der BGH hat dies ausnahmsweise in Fällen für möglich gehalten, in denen die Voraussetzungen des § 528 BGB gegeben wären (vgl. BGH FamRZ 1991, 1170). Ausgerichtet auf die BGH-Rspr. hätte die Ehefrau jedenfalls keine Rückforderung geltend machen können. Der Vermögensverlust basierte auf dem auch nach den Urteilsgründen von vorneherein erkennbaren Umstand, dass die Immobilienpreise in Brandenburg häufiger (weit) unter den Herstellungskosten liegen. Investitionen, die man getätigt hat, werden eben nicht mit Zins und Zinseszins zurückgezahlt. Wieso soll dann aber der Vater/Schwiegervater, der ohne eine vertragliche Absicherung in ein erkennbar defizitäres Objekt investierte, plötzlich einen Ausgleichsanspruch erhalten? Ein besonderes Eigeninteresse (z.B. Wohnrecht, Pflege etc.), welches einen Ausgleichsanspruch leichter hätte begründen können, verfolgte er erkennbar nicht. Ferner kannte er doch genauso die Probleme um das "Projekt Familienheim" (so LG Frankfurt). Das Risiko eines Scheiterns der Ehe trifft heute jede 2. bis 3. Ehe. Eheleute, die ohne Rückforderungsvorbehalt von Verwandten Geldbeträge erhalten, müssen eben nicht davon ausgehen, dass sie im Fall des Scheiterns der Ehe auf jeden Fall Beträge zurückzuführen haben! Wenn derartige Rückzahlungsverpflichtungen in Aussicht gestellt würden, würden viele Eheleute von vornherein auf die Durchführung einer solchen Baumaßnahme verzichten. Zudem führt die Entscheidung zu dem sicherlich unbilligen Ergebnis, dass der Ehemann den gesamten ihm verbleibenden Vermögenswert auskehren muss. Er verliert sogar sein Anfangsvermögen. Das Risiko wird damit einseitig auf ihn abgewälzt.
3. Letztlich ist das Argument, der Ehemann behalte aus dem Überschuss zwischen Verkehrswert und Verbindlichkeiten (geteilt durch 2) auf jeden Fall noch die 35.000 EUR, ein bloßer Trugschluss. Zwar muss er über die "Schiene" Zugewinnausgleich keine Regressansprüche seiner Ehefrau befürchten. Es besteht jedoch nach wie vor die Miteigentumsgemeinschaft am Grundstück. Diese war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht durch Verkauf oder Teilungsversteigerung auseinander gesetzt. Gerade wenn in dem betreffenden Bundesland die Immobiliensituation schlecht ist, muss vor allem bei einer zwangsweisen Verwertung damit gerechnet werden, dass nicht annähernd ein Veräußerungserlös erzielt wird, der den Verkehrswert erreicht. Nur die Vorbelastungen müssen abgedeckt sein. Diese hielten sich in dem Urteil in der Grenze des § 74a ZVG (7/10-Grenze). Ein derartiges Versteigerungsergebnis ist daher sehr wahrscheinlich. Ähnliches ist für den freihändigen Verkauf anzunehmen. Die als sicher dargestellte Prämisse, der Ehemann ginge nicht leer aus, erweist sich damit als reine Spekulation. Sie ist falsch.
Bevor die Vermögensauseinandersetzung u...