(1) Das OLG Celle ("Unsubstantiiert I") hatte über Betreuungsunterhalt in einem Fall zu entscheiden, in dem das Kind 1999 geboren war. Zu kind- oder elternbezogenen Gründen habe die Kindesmutter nicht ansatzweise vorgetragen; die Klage sei deshalb unschlüssig und für die Zeit ab Anfang 2008 ohne weiteres abweisungsreif. Im Übrigen liege seit März 2006 auf Seiten der Kindesmutter eine verfestigte eheähnliche Gemeinschaft vor, so dass ein Anspruch ab März 2008 ohnehin verwirkt sei.
(2) Das OLG Bremen ("Volljuristin") hatte den Anspruch der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes auf Betreuungsunterhalt zu überprüfen; die Mutter war Volljuristin mit Prädikatsexamen. Das Gericht führt zunächst aus, dass sich der Bedarf grundsätzlich nach der Lebensstellung der Mutter richte, hier aber auf Grund des Zusammenlebens mit dem Kindesvater nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eltern (in diesem Punkt ist die Entscheidung überholt durch das Urteil des BGH vom 16.7.2008, s.o. unter 1).
(3) Das AG Düsseldorf ("Hort") hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem das gemeinsame Kind 1996 geboren war. Es besucht die Realschule und danach einen Hort bis 16:30 Uhr. Der betreuenden Kindesmutter sei eine Übergangszeit einzuräumen, um sich auf die Verschärfung der Erwerbsobliegenheit einzustellen und sich um einen adäquaten Arbeitsplatz zu bemühen. Insoweit wurde eine Frist von neun Monaten (bis Ende 2008) als angemessen angesehen. Der Anspruch wurde zeitlich begrenzt bis Ende 2009 im Hinblick darauf, dass die Kindesmutter seit Mitte 2007 mit einem Lebensgefährten zusammenlebte. Anschließend bestimme sich der Bedarf nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern auf der Basis der eigenen beruflichen Qualifikation der Kindesmutter.
(4) In der Entscheidung des OLG Hamm ("Entwicklungsstörung") ging es um einen Fall, in dem die Parteien im Frühjahr 2002 geheiratet hatten; kurz nach Eheschließung wurde der gemeinsame Sohn geboren. Die Parteien trennten sich im Sommer 2003, die Ehe wurde im Oktober 2005 geschieden. Bei der Kindesmutter lebte ein Ende 1995 vorehelich geborener Sohn. Das OLG hielt die Ehefrau in 2006 und 2007 für noch nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet im Hinblick auf ein Alter des gemeinsamen Kindes von erst vier bzw. fünf Jahren; der in 2006 erzielte geringfügige Verdienst sei überobligatorisch und nicht anzurechnen. Für die Zeit ab Januar 2008 sei der Wegfall des früheren "Altersphasenmodells" von Bedeutung. Das Kind weise zwar (durch diverse Atteste belegte) Entwicklungsstörungen auf; andererseits müsse das Kind nicht voll betreut werden, weil es einen heilpädagogischen Kindergarten an vier Tagen in der Woche besuche, so dass eine geringfügige Erwerbstätigkeit der Kindesmutter möglich sei. Das im August 2007 nichtehelich geborene weitere Kind der Kindesmutter, für welches sie Kindesunterhalt von monatlich 196 EUR erhalte, sei nicht zu berücksichtigen, weil es die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt habe. Angesichts der nur eingeschränkten Flexibilität des Arbeitsmarktes sei lediglich ein fiktives Einkommen von monatlich 300 EUR zuzurechnen.
(5) Das OLG Düsseldorf ("6 Jahre I") hat unter Hinweis auf den Wegfall des "Altersphasenmodells" entschieden, dass der Kindesmutter, die ein sechsjähriges gemeinsames Kind zu betreuen hatte, eine Übergangsfrist von sechs Monaten zuzubilligen sei; anschließend sei für sie eine halbschichtige Erwerbstätigkeit möglich.
(6) Das KG ("Asthma") hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem das im November 2001 geborene Kind eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung besuchte und seit September 2007 zur Schule ging. Die betreuende Mutter, von Beruf Studienrätin, übte seit August 2002 eine 70 %-Stelle aus. Nach Ansicht des Gerichts war sie – auf der Grundlage des alten "Altersphasenmodells" – bis Ende 2007 unterhaltsberechtigt. Auch ab Januar 2008 wurde ihr ein Unterhaltsanspruch zuerkannt im Hinblick darauf, dass das gemeinsame Kind unter chronischem Asthma litt. Auch nach der Einschulung benötige ein Kind noch elterliche Zuwendung. Die Kindesmutter müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, hier – neben der Betreuung des Kindes im Hort – eine regelmäßige Betreuung durch dritte Betreuungspersonen vornehmen zu lassen, zumal sie in Ausnahmefällen (z.B. Erkrankung des Kindes) ohnehin auf diese Betreuungsmöglichkeit angewiesen sei. Der Anspruch sei auch nicht zeitlich zu befristen. Auch die Gesetzesänderung habe nichts daran geändert, dass der Betreuungsunterhaltsanspruch aus sich selbst heraus (durch die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes während seiner Minderjährigkeit) begrenzt sei und sich – wie bisher – der genaue Zeitpunkt des Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit bis zum 18. Lebensjahr nicht exakt vorherbestimmen lasse.
(7) Das OLG Düsseldorf ("Grundschulkinder I") hatte zu prüfen, inwieweit der Anspruchstellerin angesichts der Betreuung von im April 1999 und im August 2001 geborenen Kindern ein Anspruch auf Betreuu...