Differenziert wird im Regelfall danach, wie alt das zu betreuende Kind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist. Hat es das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird regelmäßig eine Befristung bis zum Abschluss der "Basiszeit" vorzunehmen sein, weil dies als tatbestandsimmanent anzusehen ist. Etwas anderes kommt – ausnahmsweise – nur dann in Betracht, wenn sich zu diesem Zeitpunkt schon hinreichend sicher vorhersehen lässt, dass ein (verlängerter) Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch nach dem Ablauf der "Basiszeit" gerechtfertigt ist.
Ist das zu betreuende Kind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung älter als drei Jahre, ist nach Ansicht der Rechtsprechung regelmäßig eine Befristung abzulehnen. Sie kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt eine verlässliche Prognose dazu abgegeben werden kann, wann sich die Betreuungsbedürftigkeit reduziert in einem Umfang, der eine Erweiterung der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zulässt. Schon nach altem Recht war nach Ansicht des BGH hier keine Befristung angezeigt. Nach neuem Recht soll eine Befristung im Regelfall ausscheiden, wenn kindbezogene Gründe Anlass für die Verlängerung sind.
Hier ist auf die Entscheidungen des KG (E 6), des AG Tempelhof-Kreuzberg (E 9), des OLG München (E 12), des OLG Brandenburg (E 13), des OLG Jena (E 14) und des OLG Celle (E 15) hinzuweisen. Bei mehreren Kindern (E 9, 18) liegen Unwägbarkeiten hinsichtlich der weiteren Entwicklung eher auf der Hand als bei einem Einzelkind. Die – auf den ersten Blick sehr streng wirkenden – Entscheidungen des OLG Düsseldorf (E 5), des OLG Karlsruhe (E 8) und des OLG Köln (E 10), in denen die Ausweitung der Tätigkeit unterstellt bzw. eine Befristung vorgenommen wurde, erklären sich vor dem Hintergrund, dass dort keine besonderen kindbezogenen Belange vorlagen. Als ausgesprochen "mutig" dürfte die Entscheidung des OLG Braunschweig (E 19) zu bezeichnen sein; dort wurde eine vollschichtige Tätigkeit der Kindesmutter ab dem 15. Lebensjahr des Kindes trotz dessen ADS-Erkrankung und schwerer Störungen in der Vergangenheit für zumutbar gehalten unter Hinweis auf zukünftige Optimierung der Medikation. Leichter fällt die Prognose offenbar dann, wenn es nur um eine geringfügige Erwerbstätigkeit geht (E 4).
Im Falle von elternbezogenen Gründen, denen – wie dargelegt (s.o. unter III. 3) – ohnehin nur eine geringere Bedeutung zukommt, wird eine Befristung – wie bisher – regelmäßig vorzunehmen sein. Hier ist auf die Entscheidungen des AG Düsseldorf (E 3), des OLG Karlsruhe (E 8) sowie des OLG Köln (E 10) und des OLG Düsseldorf (E 11) hinzuweisen.