Angesichts der gesetzlichen Zweiteilung in einen Betreuungsunterhalt für die "Basiszeit" von drei Jahren (Regelfall) und die anschließende Verlängerungsmöglichkeit (Ausnahme) ist nichts dagegen einzuwenden, bei einem Kind unter drei Jahren regelmäßig eine Befristung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auf die "Basiszeit" vorzunehmen und den Anspruch im Ausnahmefall nur dann zu verlängern, wenn aktuell schon Verlängerungsgründe hinreichend sicher erkennbar sind.
Bedenken bestehen allerdings gegen die zu der zweiten Fallgruppe überwiegend vertretene Auffassung, bei Kindern in einem Alter von mehr als drei Jahren sei der Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundsätzlich unbefristet zuzusprechen.
aa) Schon die Systematik des neuen Gesetzes spricht für die Befristung. Der gegenteiligen Ansicht steht der Umstand entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast für den verlängerten Anspruch hat. Wenn es ihm nicht gelingt, schon im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen für einen verlängerten Anspruch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, muss er sich auf ein neues Verfahren verweisen lassen. Es erscheint nicht sachgerecht, den – nicht darlegungs- und beweisbelasteten – Unterhaltsschuldner über eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO in die Pflicht zu nehmen.
bb) Unabhängig hiervon gilt in der Sache – ebenso wie im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast (s.o. unter 5) – auch hier die Sphärentheorie. Gerade wenn man sich – wie hier vertreten – gegen ein neues, ausschließlich oder überwiegend am Kindesalter ausgerichtetes "Altersphasenmodell" ausspricht und angesichts der Vorgaben des neuen Gesetzes eine an den Umständen des Einzelfalles ausgerichtete Gesamtwürdigung für entscheidend hält, ist von Bedeutung, dass die Kindesmutter (als der in der Regel betreuende Elternteil) über deutlich bessere Informationen zum Entwicklungsstand des Kindes und einer danach zu bestimmenden Betreuungsbedürftigkeit verfügt (s.o. unter 5). Im Falle einer vorgenommenen Befristung, der eine bestimmte Prognose zu kindlichem Entwicklungsstand und danach zu bestimmender Arbeitsmöglichkeit der Kindesmutter zugrunde liegt, erscheint eine Verweisung der Kindesmutter auf ein Abänderungsverfahren für den Fall fehlgeschlagener Prognose von daher deutlich eher zumutbar als dem Unterhaltsschuldner. Ein solcher Ansatz ist auch ansonsten nicht ungebräuchlich, z.B. im Rahmen der Prognose zur (Wieder-) Erlangung einer Arbeitsstelle mit einem bestimmten Verdienst.
Richtig bleibt andererseits die allgemeine Einschränkung dahin, dass eine Befristung regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn die Verhältnisse aktuell zu unklar sind, als dass eine Prognose möglich wäre. Auch zur Vermeidung von Abänderungsklagen erscheint im Ergebnis eine grundsätzliche Befristung vorzugswürdig; sie sollte nur dann ausscheiden, wenn auf Seiten des Kindes Besonderheiten in Gestalt von Erkrankung, Lernstörungen oder Entwicklungsverzögerungen vorliegen. Fehlt es an solchen Besonderheiten und wird deshalb befristet, kann später eintretenden untypischen Entwicklungen im Rahmen von § 323 ZPO Rechnung getragen werden.