Bei Betreuung eines nichtehelichen Kindes ist ebenfalls eine Zweiteilung geschaffen worden: Für die ersten drei Lebensjahre besteht – wie beim ehelichen Kind – in jedem Fall Anspruch auf Betreuungsunterhalt, § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB. Für die Zeit danach kommt eine Verlängerungsmöglichkeit nach Billigkeit in Betracht, § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB. Auch hier kommt den Kindesbelangen eine entscheidende Bedeutung zu, und zwar auch unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung; daneben können im Einzelfall auch andere, namentlich elternbezogene Gründe berücksichtigt werden, was im Gesetz durch das Wort "insbesondere" klargestellt wird.
Beispiele: Die Eltern des nichtehelichen Kindes haben in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kinderwunsch gelebt und sich darauf eingestellt,[16] oder ein Elternteil hat zum Zwecke der Kindesbetreuung einvernehmlich seine Erwerbstätigkeit aufgegeben; auch die Betreuung von mehreren gemeinsamen Kindern kann hier eine Rolle spielen ebenso wie die Dauer der Lebensgemeinschaft als Gradmesser für gegenseitiges Vertrauen und das Einstehen füreinander.
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