1. Entwicklung
Zur Vereinheitlichung des Betreuungsunterhalts hatte der Reformgesetzgeber zunächst eine Annäherung der verschiedenen Ansprüche auf Betreuungsunterhalt vorgesehen, deren ungleiche Ausgestaltung schon länger kritisiert wurde, weil auf der Grundlage des "Altersphasenmodells" eine Betreuungsbefugnis jedenfalls bis zum vollendeten achten Lebensjahr des ehelich geborenen Kindes angenommen wurde, während man von der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes grundsätzlich verlangte, die persönliche Betreuung des Kindes nach drei Jahren aufzugeben. Während der BGH diese unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für verfassungsmäßig hielt, waren mehrere Oberlandesgerichte anderer Auffassung; sie hatten die Frage deshalb dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ansicht des Reformgesetzgebers war die unterschiedliche Ausgestaltung gerechtfertigt und auch mit Art. 3 und 6 GG vereinbar; eine stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in Form der längeren Dauer der Unterhaltspflicht wurde mit dem zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität und mit der unterschiedlichen Situation von verheirateten und nicht verheirateten Eltern begründet. Die dagegen gerichtete Kritik in der Literatur wurde in der Rechtsprechung nicht geteilt; auch sämtliche vom BVerfG angehörten Institutionen befürworteten die unterschiedliche Ausgestaltung des Anspruchs.
In das Gesetzgebungsverfahren "platzte" dann der Beschluss des BVerfG, wonach die unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Ansprüche verfassungswidrig sei. Mit einer Annäherung der Ansprüche war es jetzt nicht mehr getan, denn vom Gericht war eine Gleichstellung gefordert. Dem hat der Reformgesetzgeber Rechnung getragen.
2. Neue Rechtslage
Nunmehr richtet sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen der Betreuung eines Kindes nach denselben Grundsätzen und ist gleichlang ausgestaltet. Der Anspruch besteht grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes ("Basisunterhalt"); im Einzelfall kommt eine Verlängerung in Betracht, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht.
a) Basisunterhalt
Mit § 1570 Abs. 1 BGB ist der Betreuungsunterhalt für geschiedene Ehegatten neu strukturiert worden. Selbst wenn eine Versorgung durch Dritte möglich wäre, kann sich der Elternteil in der "Basiszeit" von drei Jahren für eigene Betreuung entscheiden. Die genannte Frist ist im Regelfall mit dem Kindeswohl vereinbar; hier wird – ebenso wie schon im Rahmen von § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB – an sozialstaatliche Leistungen und Regelungen angeknüpft, insbesondere an den Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz.
b) Verlängerungsmöglichkeiten
Nach Abs. 1 S. 2 und 3 besteht eine Verlängerungsmöglichkeit, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Entscheidend sind in erster Linie kindbezogene Gründe, konkret z.B. in Form besonderer Betreuungsbedürftigkeit, wobei eine Orientierung an der bisherigen Rechtsprechung zu den "kindbezogenen Belangen" bei § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehen ist. Eine Verweisung des betreuenden Elternteils auf eine Fremdbetreuungsmöglichkeit kommt nur bei Vereinbarkeit mit den Kindesbelangen in Betracht; diese ist regelmäßig dann zweifelhaft, wenn das Kind unter der Trennung besonders leidet und von daher auf eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil angewiesen ist.
Bei geschiedenen Ehen sieht § 1570 Abs. 2 BGB eine weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruch...