Nachdem der BGH die wesentlichen Voraussetzungen der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen gem. §§ 138 Abs. 1, 242 BGB wiederholt hatte, schloss er sich im Ergebnis der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. an, das den Ehevertrag nach einer Gesamtwürdigung für sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB und insgesamt als nichtig beurteilt hatte. Die Sittenwidrigkeit folge allerdings nach Meinung des BGH nicht aus der Unterhaltsvereinbarung. Ein Ausschluss des Unterhalts für die ersten fünf Ehejahre sei nicht zu beanstanden, insbesondere da der Betreuungsunterhalt nicht ausgeschlossenen worden war. Eine solche Regelung greife lediglich einen Rechtsgedanken auf, der in §§ 1579 Abs. 1 Nr. 1, 1578b BGB Niederschlag gefunden habe. Auch die Begrenzung des Unterhalts hielt der BGH an sich nicht für sittenwidrig. Die Orientierung am vorehelichen Einkommen der Ehefrau sei angemessen, da diese Regelung gerade den Ausgleich ehebedingter Nachteile bezwecke.
Für unangemessen hielt der Bundesgerichtshof jedoch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Hier wiederholte der BGH, dass der Versorgungsausgleich einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und damit der Disposition durch die Parteien zugänglich sei. Andererseits aber sei der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen und damit dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen. Eine Sittenwidrigkeit sei anzunehmen, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs dazu führe, dass der Ehegatte auf Grund des "schon bei Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint." So lägen die Dinge hier. Mit der schon in § 2 des Ehevertrages geplanten Übernahme der Familienarbeit bliebe es der Ehefrau verwehrt, eigene Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Ein Nachteil, für den sie durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht kompensiert würde.
Der BGH bestätigte, dass der Zugewinnausgleich der vertraglichen Modifikation bis hin zum Ausschluss regelmäßig zugänglich sei. Obwohl der Ehevertrag hinsichtlich einzelner Aspekte nicht zu beanstanden sei, ergebe eine Gesamtwürdigung jedoch seine Gesamtnichtigkeit. Daran ändere auch die salvatorische Klausel nichts. Der streitige Vertrag ziele insgesamt auf eine Benachteiligung der Ehefrau. Nicht nur würde ihr durch die Unterhaltsregelung das finanzielle Risiko einer frühen Scheidung auferlegt, auch verblieben dem Ehemann allein die Früchte seiner Berufstätigkeit durch den Ausschluss von Versorgungs- und Zugewinnausgleich.
Der BGH ließ ausdrücklich dahingestellt, ob diese Regelungen des Ehevertrages für sich genommen bereits ausreichen würden, um die Sittenwidrigkeit zu begründen. In diesem Fall hätten sich die Parteien nämlich bei Vertragschluss nicht als annähernd gleichstarke Vertragspartner gegenüber gestanden. Die Schwangerschaft der Ehefrau indiziere eine Disparität. Die Ehefrau hatte neben dem deutlich älteren und rechtlich versierteren Ehemann keine reale Chance, sich mit dem Inhalt des Ehevertrages auseinanderzusetzen und angemessene Bedingungen auszuhandeln. Der BGH deutet an, dass jedenfalls nach heutigen Maßstäben der Notar seinen Standespflichten in dieser Situation nicht genügt haben könnte.