Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle gem. §§ 138 Abs. 1, 242 BGB sind seit langem Bestandteil der Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen. Im vorliegenden Fall hat der BGH zu Recht die Wirksamkeitskontrolle angewendet. Diese knüpft an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Spätere Entwicklungen der Vertragsbeziehung können bei einer Ausübungskontrolle gem. § 242 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. Im Zentrum der Prüfung steht die Entstehung ehebedingter Nachteile. Dass diese entstehen würden, war in diesem Fall angesichts der Schwangerschaft der Braut und § 2 des Vertrages schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar. Trotzdem nahm der Vertrag auf die zwangsläufig entstehenden Versorgungslücken keine Rücksicht.
Interessant ist, ob der Vertrag ohne die seinen Abschluss begleitenden Umstände – Schwangerschaft, keine Vorbesprechung – wirksam gewesen wäre. Der BGH lässt dies ausdrücklich offen. Allein auf Grund seines Inhalts kann selbst ein Ausschluss sämtlicher Scheidungsfolgen die Sittenwidrigkeit nicht rechtfertigen. Es gibt keinen Mindeststandard nachehelicher Rechte. Dies gilt sowohl für einschneidende als auch für besonders großzügige Regelungen in einem Ehevertrag. Als Beispiel für letzteres sei hier das Urteil des BGH vom 5.11.2008 genannt, in dem eine Unterhaltsregelung für sittenwidrig erklärt wurde, in der sich ein Ehemann zur Zahlung einer Leibrente verpflichtete, die ihm nicht einmal den notwendigen Selbstbehalt beließ.
Eine einseitige Lastenverteilung, die das Verdikt der Sittenwidrigkeit rechtfertigt, kann nur angesichts der Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere, ob der geplante Zuschnitt der Ehe zu ehebedingten Nachteilen führen wird, ob diese durch den Vertrag nicht kompensiert werden, sowie die wirtschaftliche Situation der Parteien. Haben die Parteien, wie in diesem Fall, von Anfang an eine Einverdienerehe geplant, kann bei einer Schwangerschaft bei Vertragsschluss sicher davon ausgegangen werden, dass ehebedingte Nachteile entstehen werden. Auch eine Vorbesprechung kann die Wirksamkeit des Vertrages in dieser Situation nicht retten.
Anders hätte die Situation beurteilt werden können, wenn die Entstehung ehebedingter Nachteile zwar vorhersehbar, aber noch nicht ganz sicher gewesen wäre, z.B. weil die Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht schwanger und noch berufstätig war. Ohne weitere Umstände, wie z.B. die wirtschaftliche Abhängigkeit auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse, wäre hier eine Sittenwidrigkeit schwerer zu begründen. Im Zweifel hätten im Interesse der Vertragsfreiheit die Wirksamkeit des Vertrages angenommen werden und ehebedingte Nachteile mit der flexibleren Ausübungskontrolle ausgeglichen werden können. Dies setzt allerdings voraus, die Ausübungskontrolle nicht auf Fälle zu beschränken, in denen eine unvorhersehbare Veränderung der ehelichen Lebensgestaltung zur Entstehung ehebedingter Nachteile geführt hat. Im Vordergrund sollte dagegen stehen, ob die Parteien durch die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft – z.B. mit der Entscheidung, dass sich ein Ehegatte ausschließlich der Familienarbeit widmen solle – ehebedingte Nachteile herbeigeführt haben, und ob es mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, diese allein eine Partei tragen zu lassen.
Der BGH hat erneut die Bedeutung des Versorgungsausgleichs betont. Die Praxis kann aus dieser Entscheidung noch einmal lernen, dass eine eigenständige Altersabsicherung für den "Hausgatten" erforderlich ist. Diese kann durch einen (gegebenenfalls modifizierten) Zugewinn- oder Versorgungsausgleich, aber auch durch andere Maßnahmen gewährleistet werden. Als Bedingung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann z.B. vereinbart werden, dass der berufstätige Ehegatte freiwillige Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder die Zahlung der Prämien einer Lebensversicherung übernimmt. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der "Hausgatte" nicht ohne Absicherung dasteht, wenn der berufstätige Ehegatte seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Die Aussagen des BGH zum Unterhalt überraschen nicht. Eine andere Einschätzung würde auch im Widerspruch zum neuen § 1578b BGB stehen. Der Praktiker kann aus der Entscheidung ableiten, dass eine Befristung und Begrenzung des Unterhalts für den Ehegatten, der sich der Familienarbeit widmen soll, jedenfalls insoweit möglich ist, als das voreheliche Einkommen nicht unterschritten und so ehebedingte Nachteile ausglichen werden.
Nach der vom BGH zitierten Ansicht Brambrings, ist zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit allein einzelne Klauseln betrifft und solchen Fällen, in denen die Gesamtwürdigung zu einer vollständigen Sittenwidrigkeit des Vertrages führt. Die Klauseln eines Ehevertrages stellen jedoch ein einheitliches Regelungskonzept dar und können in den meisten Fällen nur im Ganzen gewürdigt werden. Ergibt aber die Gesamtwürdigung eine grob ...