a) Zuständigkeit
Für Abänderungsanträge ist gem. § 111 FamFG i.V.m. § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG das Familiengericht sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO. Wenn der Abänderungsantrag den Kindesunterhalt betrifft, ist die örtliche Zuständigkeit nach § 232 FamFG zu bestimmen. Der in § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG geregelte Gerichtsstand der Ehesache ist ein ausschließlicher und geht allen anderen ausschließlichen Zuständigkeiten vor. Praktisch wird dies insbesondere für den Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 ZPO, der jetzt bei dem nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständigen Gericht zu erheben ist. Bei dem Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist die Einbeziehung der privilegiert volljährigen Kinder neu. Nach § 232 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 bis 3 FamFG bestehen Wahlgerichtsstände, falls sich keine Zuständigkeit nach § 232 Abs. 1 FamFG ergibt.
b) Keine anderweitige Rechtshängigkeit
Abänderungsanträge mit gegenläufigem Ziel, die beim gleichen Gericht eingehen, werden gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 147 ZPO zu einem Verfahren verbunden. Gehen sie bei verschiedenen Gerichten ein, ist bei mangelnder gemeinsamer Zuständigkeit das zuerst angegangene Gericht zuständig. Das zeitlich spätere Verfahren ist wegen § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig.
c) Rechtsschutzbedürfnis
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag entfällt insbesondere, wenn der Unterhaltsgläubiger den Titel zurückgibt oder – wenn er den Titel noch zur Vollstreckung rückständiger Unterhaltsbeträge benötigt – erklärt, dass er von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr vollstrecken werde.
d) Abzuändernde Titel
Mit dem Verfahren nach § 238 Abs. 1 S. 1 FamFG kann eine in der Hauptsache ergangene gerichtliche Endentscheidung (§ 38 FamFG) über die Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen abgeändert werden. Unzulässig ist ein Abänderungsantrag gegen Titel, die den Unterhaltsschuldner zur Zahlung einer Abfindung oder eines einmaligen Sonderbedarfs verpflichten. Endentscheidungen in der Hauptsache sind Beschlüsse im streitigen Verfahren, auch Anerkenntnisbeschlüsse, Versäumnisbeschlüsse und Abänderungsbeschlüsse. Erfasst sind auch streitige Unterhaltsurteile, die nach dem früheren Verfahrensrecht ergangen sind und nach § 111 Abs. 1 FGG-RG noch ergehen werden (siehe oben unter II.). Gleiches gilt für Anerkenntnisurteile, Versäumnisurteile nach Abschluss der Einspruchsfrist und DDR-Urteile, Abänderungsurteile und ausländische Urteile, die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden. Nicht erfasst sind Beschlüsse, die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG oder §§ 620 Nr. 4, 6; 620a, 644 ZPO a.F. ergangen sind. Einstweilige Anordnungen können ohne Bindung an frühere Entscheidungen nach § 54 Abs. 1 FamFG bzw. § 620b ZPO a.F. aufgehoben oder abgeändert werden.
e) Identität des Verfahrensgegenstandes und der Beteiligten
Einem Abänderungsverfahren muss derselbe Streitgegenstand wie im Vorverfahren zu Grunde liegen. So kann zum Beispiel wegen der Verschiedenheit der Streitgegenstände ein Titel über Trennungsunterhalt nach der Scheidung der Ehe der Beteiligten nicht in einen Titel auf nachehelichen Unterhalt abgeändert werden. Zwischen dem Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern vor und nach Eintritt der Volljährigkeit besteht Identität des Verfahrensgegenstandes unabhängig davon, ob die Eltern zunächst noch getrennt lebten und später geschieden wurden.
Auch die Beteiligten müssen mit denen des Vorverfahrens identisch sein. Den Beteiligten stehen diejenigen gleich, auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Wenn ein Titel über Kindesunterhalt von einem Elternteil in gesetzlicher Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB erwirkt wurde und diese durch die Scheidung der Ehe der Eltern oder die Volljährigkeit des Kindes weggefallen ist, ist das Kind Beteiligter des Abänderungsverfahrens. Wenn es noch minderjährig ist, wird es durch den Sorgeberechtigten vertreten. Wenn der Unterhaltsanspruch, z.B. bei Gewährung von Sozialhilfe nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII oder von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 33 SGB II, auf den Leistungsträger übergegangen ist, ist dieser Rechtsnachfolger für das Abänderungsverfahren aktiv- oder passivlegitimiert. Liegt nur ein Übergang eines Teils des Anspruchs auf den öffentlichrechtlichen Leistungsträger vor, ist ein Abänderungsantrag sowohl gegen den Titelgläubiger als auch den Leistungsträger zu richten.