a) Vergleiche
Gerechtfertigt ist eine Änderung bei Fehlen, Veränderung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Veränderte Umstände i.S.d. § 239 FamFG sind ebenso wie bei § 238 FamFG Einkommenserhöhungen, Einkommensreduzierungen, Veränderungen des Bedarfs, Wegfall von Verbindlichkeiten, Hinzutreten neuer Unterhaltsberechtigter usw. Eine Anpassung des abzuändernden Vergleichs sowie einer notariellen Vereinbarung an veränderte Umstände kann erfolgen, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Für die Prüfung sind zunächst die Grundlagen, die für die Schaffung des abzuändernden Titels maßgebend waren, zu ermitteln. Dann ist festzustellen, welche Veränderungen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben. Der in dem abzuändernden Titel dokumentierte Wille der Beteiligten ist maßgeblich für die Art und das Ausmaß einer Anpassung des Titels. Aus ihm ergibt sich auch, wie die Parteien die der Einigung zugrunde liegenden Verhältnisse seinerzeit bewertet haben.
Achtung: Um die Grundlagen eines Vergleichs bzw. einer notariellen Vereinbarung später ohne Probleme feststellen zu können, ist es immer zu empfehlen, in jeder Vereinbarung die Grundlagen möglichst genau festzuhalten. Da bei einer Abänderung eines Vergleichs ebenso wie bei Abänderung einer Endentscheidung keine freie, vom bisherigen Titel unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts erfolgt, sollten insbesondere die Einkünfte der Beteiligten, die bestehenden Verbindlichkeiten nach Grund und Höhe, die berufsbedingten Aufwendungen, Art und Höhe anderweitiger Unterhaltsverpflichtungen und die Anrechnung von kinderbezogenen Leistungen (Kindergeld etc.) aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn bei der Berechnung des Unterhalts von der Rechtslage abweichende Berechnungsmethoden oder Verteilungsschlüssel verwendet werden und Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unberücksichtigt oder Einkommen des Berechtigten anrechnungsfrei bleiben. Aufzunehmen in den Vergleichstext sind ggf. auch Vereinbarungen über die Abänderbarkeit eines Vergleichs.
Die Vereinbarungen der Parteien zur Behandlung bestimmter Einkommensarten und zur Anwendung spezieller Berechnungsmethoden bleiben für eine neue Berechnung des Unterhalts verbindlich. Nur wenn sich die Umstände derartig entwickelt haben, dass dem hierdurch benachteiligten Beteiligten ein Festhalten an dem Vertrag schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann, ist eine Änderung zuzulassen. Wenn ein der ursprünglichen Vereinbarung zugrunde liegendes Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht vorwerfbar erheblich abgesunken ist, kann ein anrechnungsfrei gebliebenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten nunmehr anzurechnen sein.
Falls eine durch einen Abänderungsantrag angegriffene notarielle Vereinbarung oder ein Vergleich keine Grundlagen enthält, muss ggf. anhand der Akten des früheren Verfahrens, der Schriftsätze früherer Verfahrensbeteiligter, der außergerichtlichen Schreiben der Beteiligten, der Akten des Jugendamtes sowie der Notarakten im Wege der Auslegung ermittelt werden, welche Verhältnisse die Beteiligten seinerzeit als wesentlich angesehen und zur Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht haben. Erst danach ist ein Vergleich mit den aktuellen Verhältnissen und eine Beurteilung, welche Auswirkungen den Umständen zukommen sollen, die sich entgegen den Erwartungen der Beteiligten entwickelt haben, vorzunehmen. Nicht ausreichend ist es, unter Hinweis auf das Fehlen der Grundlagen der früheren Vereinbarung den Unterhaltsanspruch anhand der aktuellen Einkünfte der Beteiligten neu zu berechnen, weil dann die für einen Abänderungsantrag notwendige Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage nicht festgestellt werden kann. Nur wenn bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten Grundlagen nicht mehr festgestellt werden können oder die Parteien eine Bindung an die Grundlagen für die Unterhaltsberechnung ausdrücklich ausgeschlossen haben, kann der Unterhalt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften bemessen werden.
Eine Veränderung der Geschäftsgrundlage ist auch bei einer Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung nach einer Entscheidung des BVerfG oder einer grundlegenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, d.h. des BGH, zu bejahen. Ein Abänderungsgrund liegt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Entscheidung vor. Im Falle einer Änderung der Rechtsprechung kann eine Anpassung des Titels nur dann erfolgen, wenn dies nach einer Abwägung der Interessen des Unterhaltsberechtigten an einer Neubewertung und des Unterhaltspflichtigen an einer Beibehaltung der bisherigen Grundlagen beiden Beteiligten zumutbar ist. Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, ob die im Vergleich getroffenen Regelungen, insbesondere bei umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarungen (Unterhalt, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung), noch in einem ausg...