Das OLG Hamburg legt in seinem Beschluss das bis zum 31.8.2009 geltende Recht zugrunde. Die Entscheidung ist jedoch in ihrer Tragweite auch bei Anwendung des ab dem 1.9.2009 geltenden Rechts aktuell.
Gem. § 30 Abs. 2 Satz KostO beträgt der Regelwert für Umgangsrechtsangelegenheiten 3.000 EUR. Gem. § 30 Abs. 2 S. 2 KostO kann der Wert nach Lage des Falles niedriger oder höher angenommen werden.
Die diesbezügliche Praxis der Familiengerichte ist indessen sehr uneinheitlich. Während manche Familienrichter den Gegenstandswert auf 5.000 EUR oder 6.000 EUR festsetzen, sobald in einer Umgangsrechtsangelegenheit mehr als ein Termin zur mündlichen Verhandlung notwendig ist, bleibt es für andere bei dem Regelwert selbst dann, wenn auf Grund schwieriger Sachlage ein Sachverständigengutachten eingeholt wird.
Oberlandesgerichtsentscheidungen hierzu sind selten, da regelmäßig – insbesondere bei bewilligter Prozesskostenhilfe – der Wert des Beschwerdegegenstands gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG in Höhe von 200 EUR unterschritten wird. Ist der Beschwerdewert nicht erreicht, findet die Beschwerde nur dann statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung zulässt, § 68 Abs. 1 S. 2 GKG.
Im betreffenden Umgangsrechtsverfahren standen sich der Antrag des Kindesvaters auf Umgang mit seinem nichtehelichen Sohn und der Antrag der Kindesmutter auf Ausschluss des Umgangsrechts gegenüber. Auf Grund der schwierigen Sachlage wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Es fanden zwei Termine zur mündlichen Verhandlung statt, in denen die Angelegenheit jeweils umfangreich erörtert wurde.
Das Familiengericht lehnte eine Abweichung vom Regelwert in Höhe von 3.000 EUR mit der Begründung ab, dass das Sachverständigengutachten zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen sei. Mit Blick auf die uneinheitliche Praxis der Hamburger Gerichte wurde die Beschwerde gem. § 68 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Das OLG Hamburg stellt klar, dass die Sache als überdurchschnittlich anzusehen ist, so dass der Wert auf 6.000 EUR festzusetzen ist. Bei der Beurteilung sei insbesondere die erhebliche Bedeutung der Sache für alle Beteiligten zu berücksichtigen. Weiter geht das OLG Hamburg davon aus, dass die bei beiden Elternteilen in unterschiedlicher Ausprägung festgestellten Persönlichkeitsstörungen mit einem besonderen Arbeitsaufwand sowohl für die Prozessbevollmächtigten als auch für das Gericht verbunden sei, insbesondere im Hinblick auf die Befassung mit dem Sachverständigengutachten. Schließlich sei auch die erschwerte Kommunikation mit dem Kindesvater auf Grund dessen Sprachschwierigkeiten zu berücksichtigen.