Verbindlichkeiten beeinflussen den Bedarf nach § 1578 BGB nur, soweit sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, und zwar so lange, bis sie normalerweise oder vereinbarungsgemäß zurückgeführt sind.[2] Dies ist bei trennungs- und scheidungsbedingten Verbindlichkeiten zu verneinen, insbesondere bei nach der Scheidung entstandenen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, einem betreuenden nichtehelichen Elternteil oder einem neuen Ehegatten. Gleiches gilt grundsätzlich für sonstige neue Verbindlichkeiten, etwa aus Darlehen.

 

Beispiel:

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass z.B. bei einem Einkommen des Ehemanns von 3.000 EUR und der Ehefrau von 1.000 EUR und bei einem vor der Scheidung geborenen Kind der 1. Alterstufe des Pflichtigen der Bedarf nach § 1578 BGB sich wie folgt bestimmt:

3.000 EUR – (381 EUR – 92 EUR halbes Kindergeld =) 289 EUR = 2.711 EUR – 10 % (Erwerbstätigenbonus) = 2.440 EUR

1.000 EUR – 10 % = 900 EUR

2.440 EUR + 900 EUR = 3.340 EUR : 2 = 1.670 EUR Bedarf der Frau (§ 1578 BGB)

Darauf angerechnet eigenes Einkommen von 900 EUR (§ 1577 BGB) ergibt 770 EUR Unterhaltsanspruch.

[2] Einzelheiten bei Graba, in: Festschrift für Henrich, 2000, S. 177, 198 ff.

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