Gemäß § 12 Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen sowohl auf der Seite des Zahlenden als auch auf der Seite des Empfangenden steuerlich unbeachtlich. Der Grundsatz der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen beim Unterhaltsschuldner wurde durch das Steueränderungsgesetz von 1979 durchbrochen; seitdem besteht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Möglichkeit, dass Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten (§ 1564 BGB) oder den dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 1567 BGB) bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden können. Der jährliche Höchstbetrag von 13.805 EUR (bis 1.1.1986: 9.000 DM, bis 1.1.1990: 18.000 DM, bis 2001: 27.000 DM) erhöht sich seit dem 1.1.2010 um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F. im Bereich der Krankheitsvorsorge für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.

Umgekehrt muss dabei der Unterhaltsbetrag vom Unterhaltsberechtigten als "sonstige Einkünfte" gem. § 22 Ziff. 1 a EStG versteuert werden (Korrespondenzprinzip).[1] Der Sonderausgabenabzug wird nur auf Antrag des Unterhalt zahlenden und nur mit Zustimmung des Unterhalt empfangenden Ehegatten gewährt. Form und Adressierung der Zustimmung sind gesetzlich nicht näher geregelt.

Der Antrag auf Sonderausgabenabzug ist vom Unterhaltsschuldner jährlich neu zu stellen.[2] Antragstellung ist bis zur Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung möglich, d.h. ggf. auch nach Erlass des Steuerbescheides.

Bis zum 31.12.1989 musste die erforderliche Zustimmung des empfangenden Ehegatten jährlich erneut erteilt werden. Ab 1990 gilt die Zustimmung – mit Ausnahme der durch Urteil nach § 794 ZPO ersetzten Zustimmung – bis auf Widerruf.

Die Zustimmung ist an keine bestimmte Form gebunden, daher ist auch die Verwendung des von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Formulars (Anlage U) nicht zwingend.[3] Deshalb besteht auch im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander kein Anspruch auf Unterzeichnung der Anlage U.[4] Sie ist schriftlich oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Finanzamtes möglich, kann auch "blanko", also ohne Betragsangabe, wirksam erteilt werden.[5] Allerdings beinhaltet eine solche Zustimmung keine der Höhe nach unbegrenzte Zustimmung für die Folgejahre.[6]

Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting kann auch direkt gegenüber der für den Unterhaltsempfänger zuständigen Finanzverwaltung erklärt werden. Die Zustimmung kann grundsätzlich auch gegenüber dem Unterhaltsschuldner erteilt werden.

Der Widerruf muss bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres dem Finanzamt vorliegen.[7] Auch er kann sowohl gegenüber dem Finanzamt des Unterhaltsschuldners als auch gegenüber dem Finanzamt des Unterhaltsgläubigers erklärt werden.[8]

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist zustimmungspflichtig, wenn der Unterhaltschuldner sich verpflichtet, die finanziellen Nachteile auszugleichen, die dem Berechtigten hieraus entstehen.[9] Das Entstehen von Nachteilen berechtigt also nicht zur Zustimmungsverweigerung, wenn ein Nachteilsausgleich zugesichert wird.

Wenngleich die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting grundsätzlich formfrei erteilt werden kann, muss sie jedoch nach der Auffassung des OLG Oldenburg in einer solchen Weise erteilt werden, dass sie für das Finanzamt nachprüfbar ist.

Die Zustimmung ist eine Verfahrenserklärung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Unterhalt gewährenden Ehegatten. Der Steuerpflichtige muss gemäß § 150 Abs. 2 AO wahrheitsgemäße Erklärungen abgeben und dies ggf. schriftlich versichern. Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden sicherzustellen, dass Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes ermitteln sie den Sachverhalt von Amts wegen (§ 88 AO). Die "Beteiligten" (nicht unbedingt nur die Steuerpflichtigen selbst) sind in diesem Rahmen zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (§ 90 AO). Der Umfang ihrer Mitwirkungspflicht richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO). Nach § 92 AO bedient sich die Finanzverwaltung der Beweismittel, die sie zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Nach § 150 Abs. 4 AO sind dritte Personen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens ggf. verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

Das begrenzte Realsplitting steht im Zusammenhang mit einem Unterhaltsrechtsverhältnis der dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Aus einem solchen Unterhaltsrechtsverhältnis resultieren wechselseitige Treue- und sonstige Nebenpflichten. Die Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting wird auf die allgemeine Verpflichtung zur nachwirkenden ehelichen Solidarität gestützt, da auch der Unterhaltsanspruch auf die vorherige Ehe gestützt ist. Wenn und solange also die Finanzverwaltung im Rahmen zumindest ...

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