Handkommentar
Die im Kommentar behandelten Gebiete liegen auf der Schnittstelle von Familienrecht, Sozialrecht und Arbeitsrecht. Insoweit ist es verdienstvoll, die Themen MutterschutzG (MuSchG), Bundeselterngeld- und ElternzeitG (BEEG), KindergeldG (BKGG/§§ 62–78 EStG) und UnterhaltsvorschussG (UVG) einmal in das Zentrum der Aufmerksamkeit zu stellen, finden sich doch oft in den Kommentaren und familienrechtlichen Handbüchern nur wenige Hinweise hierzu. Auch wird in den arbeitsrechtlichen Kommentaren die familienrechtliche Relevanz und in den familienrechtlichen Kommentaren die arbeitsrechtliche Relevanz nicht vertieft. Das Gleiche gilt im Sozialrecht, das den Blickwinkel auf öffentlich-rechtliche Fragen beschränkt.
Die behandelten Rechtsgebiete sind zumeist Spielball politischer Ambitionen und dienen der Werbung für bestimmte politische Programme. Daher ist das Rechtsgebiet auch ständig im Fluss. Kinderzuschläge, Großelternzeiten, Eltern- und Kindergeldanrechnung auf Hartz IV/ALG II sowie das Grundrecht auf Existenzsicherung – um nur einige Stichworte zu nennen.
Insoweit ist es zu begrüßen, dass eine 2. Auflage mit Stand Frühjahr 2010 zur Verfügung steht, um diese oft durch Kompromisse im Gesetzgebungsverfahren wenig systematischen Gebiete zu strukturieren.
Lobenswert ist auch eine Kommentierung des UnterhaltsvorschussG, das viele Rechtsfragen aufwirft. In der Art der Darstellung ist hervorzuheben, dass eine Vielzahl von Beispielen eingestreut wird und so der Darstellung Konturen verleiht. Im Anhang sind praxisrelevante Gesetze und VO abgedruckt, die sich auf das Sozial- und Arbeitsrecht, teilweise auch das Ausländerrecht beziehen.
Stärker betont werden könnte jedoch der Zusammenhang von VKH (Verfahrenskostenhilfe) und PKH (Prozesskostenhilfe) zur Unterhaltsberechnung und zur Zwangsvollstreckung. So kann etwa durch den Bezug von Mutterschaftsgeld die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit der Mutter entfallen. Dagegen wird der Sockelbetrag des Elterngeldes von 300 EUR nicht als Einkommen berücksichtigt, anders der den Sockelbetrag übersteigende Anteil. Kindergeld ist eine feste Größe in der Unterhaltsberechnung, alle anderen Details finden sich dagegen im BKGG bzw. in den kommentierten §§ 62–78 EStG. Im PKH/VKH-Recht gilt Kindergeld als Einkommen, nicht jedoch Elterngeld bis 300 EUR. Grund ist § 8 Abs. 1 S. 1 BErzGG (bis 31.12.2008) bzw. nun § 3 Abs. 2 BEEG: Erziehungsgeld soll nicht zu einer Minderung anderer Sozialleistungen führen.
Für den Familienrechtler ist leider der Umfang der Kommentierungen wenig ausgewogen: Das MuSchG umfasst fast 400 Seiten, das BEEG etwa 200 Seiten, die Kindergeldgesetze etwa 50 Seiten und das UVG etwa 20 Seiten. Bei der Pfändung von Kindergeld wäre auf § 53 Abs. 5 SGB I hinzuweisen (nur pfändbar wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs). Elterngeld ist im Bereich der anrechnungsfreien Beträge unpfändbar (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I).
Dem Kommentar gebührt das Lob, viele Nebengesetze aus dem Schatten heraus in eine stets übersichtliche Kommentierung geholt zu haben. Wer Antworten auf die arbeits- und sozialrechtlichen Fragen der Elternschaft sucht, findet sie hier.