1. Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Ehegatten, so kann der weichende Ehegatte vom Ersteher nicht Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden, nicht mehr valutierten Grundschuld verlangen, welche die Ehegatten einem Kreditinstitut zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens eingeräumt hatten. Der weichende Ehegatte ist vielmehr darauf beschränkt, vom Ersteher die Mitwirkung bei der ("Rück-") Übertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen und sodann aus der ihm gebührenden Teilgrundschuld die Duldung der Zwangsvollstreckung (nur) in das Grundstück zu begehren. Auch § 242 BGB eröffnet dem weichenden Ehegatten grundsätzlich keinen weitergehenden Zugriff auf das Vermögen des Erstehers (BGH, Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 11/08, FamRZ 2011, 93 m. Anm. Hoffmann, S. 181).
  2. Der Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks ist nach dem Tode des Nießbrauchers auch dann nach § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB zur vorzeitigen Kündigung eines von dem Nießbraucher abgeschlossenen Mietvertrages berechtigt, wenn er neben weiteren Personen Miterbe – und nicht Alleinerbe – des Nießbrauchers ist (BGH, Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 25/09, FamRZ 2011, 95).

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