1. Die Beschwerde der Mutter, mit der diese sich gegen die Anordnung von Übernachtungen im Rahmen der Regelung des Umgangs wendet, ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG) und insbesondere form- und fristgerecht angebracht worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG).
2. In der Sache ist die Beschwerde indessen nicht begründet. Die Entscheidung des Familiengerichts, dass der Regelumgang an den Wochenenden Übernachtungen der Kinder beim Vater mit umfasst, ist nicht zu beanstanden und hält dem Beschwerdevorbringen stand:
Soweit die Mutter bezweifelt, dass der Vater eine größere Wohnung erhält, greift das nicht durch: Im Anhörungstermin hat der Vater erklärt, dass er im Falle eines Umgangsbeschlusses eine größere Wohnung erhalten und das JobCenter hierfür die Kosten übernehmen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die Mutter über bessere Erkenntnisquellen als der Vater verfügt oder ihre Erklärung glaubhafter als diejenige des Vaters sein sollte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Mutter einem Umgang der Kinder mit ihrem Vater offen ablehnt und damit deren Wohl und deren Recht auf Umgang mit dem Vater (§ 1684 Abs. 1, 2. Alt. BGB) missachtet: Das Familiengericht hat im angefochtenen Beschluss überzeugend dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Mutter die Kinder gegen den Vater beeinflusst; auch der Verfahrensbeistand hat in dem sehr ausführlichen, gut nachvollziehbaren Bericht dargestellt, dass sich die Mutter einem Umgang im allgemeinen und Übernachtungen insbesondere ohne ersichtlichen Grund widersetzt, obwohl beide Kinder sich dem Verfahrensbeistand gegenüber eindeutig für einen Umgang einschließlich Übernachtungen ausgesprochen haben. L. reagierte hierauf sogar mit Begeisterung. Die Mutter ist in diesem Zusammenhang an ihre Loyalitätspflichten zu erinnern (§ 1684 Abs. 2 BGB): Von ihr kann danach nicht nur erwartet werden, dass sie die Kinder bei der Wahrnehmung des Umgangs positiv unterstützt, sondern darüber hinaus auch, dass sie den Umgang aktiv fördert (vgl. nur Büte, Handbuch Fachanwalt Familienrecht, 7. Aufl. 2009, Rn 4-411 f.; Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1684 Rn 7, 10). Dazu gehört insbesondere, dass sie es unterlässt, auf die Wohnungsgesellschaft oder das JobCenter einzuwirken.
Auch das weitere Argument der Beschwerde, dass sich in der Wohnung nur eine Schlafcouch befinde, greift nicht durch; vielmehr hat der Vater im Termin erklärt, dass das JobCenter die Erstausstattung der Räume übernehme. Darüber hinaus kommt aber auch in Betracht, dass sich der Vater auf eigene Kosten eine günstige Schlafgelegenheit, etwa in einem Gebrauchtwarenkaufhaus, besorgt. Im Hinblick auf den hohen, verfassungsrechtlich geschützten Rang des Umgangsrecht und der Bedeutung von Übernachtungen für die Erhaltung und Verbesserung der kindlichen Beziehungen zum Umgangselternteil (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105; bei juris Rn 20 ff.) kann eine derzeit (noch) fehlende Schlafgelegenheit offensichtlich kein Gesichtspunkt sein, der Übernachtungen entgegensteht.
Letztlich gilt auch nichts anderes für das weitere Argument der Beschwerde, der Aufenthalt beim Vater berge, weil dieser Raucher sei und seine derzeitige Wohnung nach kaltem Zigarettenrauch rieche, insbesondere für den unter Asthma leidenden L. Gesundheitsgefahren: Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Mutter jedenfalls während der Ehezeit, in der die Kinder ebenfalls dem Passivrauchen ausgesetzt gewesen sein müssen – dass der Vater erst nach der Trennung mit dem Rauchen angefangen haben sollte, ist von der Mutter nicht behauptet worden – hierin keine Gesundheitsgefahr gesehen hat. Weiter stünde dieser Einwand, nähme man ihn ernst, nicht nur einem Umgang mit Übernachtungen entgegen, sondern grundsätzlich auch dem Umgang insgesamt; dies insbesondere während der kalten Jahreszeit, in der der Umgang nur in geschlossenen Räumen stattfinden kann: Insoweit sieht die Mutter jedoch ganz offensichtlich ebenfalls keine Gefahren, da sie einem Umgang ohne Übernachtungen, wie sie in der Beschwerdeschrift vortragen lässt, zustimmt. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, weil der Vater mit dem angegriffenen Beschluss – im Einklang mit seiner diesbezüglichen Erklärung im Termin – verpflichtet wurde, während der Umgangszeiten das Rauchen in geschlossenen Räumen zu unterlassen. Etwa verbleibenden Bedenken der Mutter im Hinblick auf kalten Zigarettenrauch kann unschwer durch kräftiges Lüften begegnet werden.
Die entscheidungserheblichen Feststellungen sind in verfahrensfehlerfreier Weise getroffen worden; die Beschwerde erhebt insoweit auch keine Bedenken. Kinder, Eltern und Jugendamt wurden angehört; den Kindern wurde aufgrund des zu Tage getretenen Konflikts zwischen ihren Interessen und denjenigen der Mutter zu Recht ein Verfahrensbeistand bestellt (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
3. Eine erneute Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz erscheint dem Senat nicht geboten, weil dies bereits in der ersten Instanz ausführlich geschehen ist. Die Standpunkte der Beteiligten sind b...