I. Der Antragsteller begehrt die Befristung des durch Vergleich geregelten Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin.
Die Beteiligten schlossen 1989 die Ehe. Sie adoptierten ein im März 1996 geborenes Kind. Die Antragsgegnerin ist seit Juli 1991 Versicherungsfachwirtin und arbeitete bis 1995 als Sachbearbeiterin bei verschiedenen Versicherungsunternehmen. Nach der Adoption des Kindes setzte sie ihre Erwerbstätigkeit aus. Sie ist nunmehr als städtische Schulsekretärin mit 31 Wochenstunden beschäftigt. Die Ehe ist seit September 2004 geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom 28.9.2004 verpflichtete sich der Antragsteller, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1.800 EUR zuzüglich weiteren 128 EUR Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Zu Beginn des Jahres 2008 schlossen die Beteiligten eine außergerichtliche Vereinbarung, mit der sie den Vergleich dahingehend abänderten, dass ab März 2008 lediglich noch Unterhalt von 1.500 EUR zuzüglich 128 EUR Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen sei. Der Unterhalt sollte bis zu dem Monat gezahlt werden, in dem der gemeinsame Sohn das 14. Lebensjahr vollendete, also bis März 2010. Nach Ablauf des genannten Zeitraums sollten sich die Unterhaltsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften richten.
Der Antragsteller hat beantragt, den gerichtlichen Vergleich dahin abzuändern, dass er ab April 2010 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat, da die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Vergleich dahin abgeändert, dass er an die Antragsgegnerin ab 1.4.2010 Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.310 EUR einschließlich eines Altersvorsorgeunterhalts von 128 EUR monatlich zu zahlen hat und der Unterhaltsanspruch mit Ablauf des Monats Dezember 2014 endet. Hiergegen richtet sich die für die Zeit ab 1.1.2015 zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin ihr Begehren auf unbefristeten Unterhalt weiter verfolgt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Die vom Beschwerdegericht auf den Unterhaltszeitraum ab 1.1.2015 beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde und die damit einhergehende Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin sind zulässig (vgl. Senatsurt. BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn 10).
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Abänderungsantrag sei nach § 239 FamFG zulässig. Dies folge schon daraus, dass der Vergleich aus dem Jahre 2004 datiere und inzwischen die Unterhaltsreform in Kraft getreten sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Parteien noch Anfang des Jahres 2008 durch eine private Vereinbarung den Titel modifiziert hätten. Abänderungsgegenstand sei allein der gerichtliche Vergleich. Der Antragsteller sei auch nicht mit seinem Einwand, die Unterhaltspflicht zu befristen, präkludiert. Zwar treffe es zu, dass der Vergleich nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform geändert worden sei. Die entsprechende Vereinbarung habe sich aber erkennbar mit einem anderen Tatbestand befasst, nämlich dem Betreuungsunterhalt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Befristungsmöglichkeit nach § 1578b BGB unterliege. Aufgrund der Vereinbarung sei klargestellt gewesen, dass Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes geschuldet sein sollte. Zudem sei vereinbart gewesen, dass die Antragsgegnerin ohne Anrechnung hinzuverdienen könne. Letztlich werde durch den Passus in der Vereinbarung, nach Ablauf des genannten Zeitraums richteten sich eventuelle Unterhaltsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, auch ausdrücklich die Abänderungsmöglichkeit eröffnet.
Die Auffassung des Amtsgerichts, der Abänderungsantrag sei unschlüssig, sei nicht haltbar, jedenfalls wenn der Antragsteller, wie hier, ausdrücklich seine unbegrenzte Leistungsfähigkeit einräume. Soweit er sich nicht zu seinen Einkommensverhältnissen erkläre, seien diese bei der gebotenen Billigkeitsabwägung in außergewöhnlicher Höhe zu unterstellen. Ohnehin sei hier aufgrund des Vortrags und des Antrags der Antragsgegnerin naheliegend, dass eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf nicht streitig gewesen sei. Unabhängig davon habe die Antragsgegnerin in erster Instanz einer Reduzierung auf 1.400 EUR zugestimmt. Es komme nur ein Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB in Betracht. Da der Anspruch zunächst auf den "eheangemessenen" Lebensbedarf zu begrenzen und dann zu befristen sei, komme es auf die aktuellen Einkommensverhältnisse des Antragstellers nicht an und auch nicht auf seine Familienverhältnisse, weil einerseits kein Quotenunterhalt geschuldet sei und andererseits seine Leistungsfähigkeit außer Frage stehe. Unzweifelhaft liege ein ehebedingter Nachteil vor, wenn m...